Rz. 56

§ 254 HGB regelt nicht, wie sich die Nichtanwendung der §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 253 Abs. 1 Satz 1 und 256a HGB bilanziell auswirkt, soweit sich die gegenläufigen Wert- oder Zahlungsstromänderungen aus dem abgesicherten Risiko ausgleichen. Nach der Regierungsbegründung steht es den Unt frei, den wirksamen Teil der Bewertungseinheit entweder nach der Einfrierungs- oder nach der Durchbuchungsmethode bilanziell abzubilden.[1]

Das Wesen der Einfrierungsmethode besteht darin, die sich kompensierenden Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument in Bilanz und GuV unberücksichtigt zu lassen. Ein ineffektiver Teil der Sicherungsbeziehung ist imparitätisch durch Ansatz einer Rückstellung für Bewertungseinheiten zu erfassen.

Die Durchbuchungsmethode berücksichtigt demgegenüber die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko im Wege einer Bruttobilanzierung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument in der Bilanz. Für die GuV empfiehlt das IDW, auf die Erfassung der gegenläufigen Aufwendungen und Erträge zu verzichten. Mangels einer gesetzlichen Regelung muss allerdings auch insoweit eine unsaldierte Darstellung als zulässig angesehen werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Energieversorger E hat am 1.1.01 eine Beteiligung an einem amerikanischen Unt zum Preis von 120 Mio. USD gekauft. Zur Absicherung gegen das Risiko eines währungsbedingten Wertverlusts hat E im Erwerbszeitpunkt eine marktkonform verzinste langfristige Verbindlichkeit über 120 Mio. USD aufgenommen. Im Erwerbszeitpunkt belief sich der Wechselkurs auf 1 EUR = 1,0 USD. Anschließend entwickelt er sich wie folgt:

 
  • 31.3.01:
1 EUR = 1,2 USD
  • 30.6.01:
1 EUR = 0,9 USD

Im Euro- und US-Dollarraum herrscht während des Betrachtungszeitraums ein übereinstimmendes Zinsniveau. Die Absicherung ist zu 100 % effektiv. Zudem sei von einem konstanten Ertragswert der Beteiligung ausgegangen.

Zum 1.1.01 sind die Beteiligung und die Verbindlichkeit mit 120 Mio. EUR einzubuchen. Am 31.3.01 betragen die umgerechneten Zugangswerte

 
  • Beteiligung:
100 Mio. EUR (120 Mio. USD/1,2)
  • Verbindlichkeit:
100 Mio. EUR (120 Mio. USD/1,2)

Ohne Bildung einer Bewertungseinheit ist die Beteiligung zum 31.3.01 um 20 Mio. EUR abzuwerten. Nach DRS 25.26, 25.28 soll die währungskursbedingte Wertminderung unabhängig davon zu erfassen sein, ob sie voraussichtlich dauernd ist oder nicht. Der Zugangswert der langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit ist nach dem Realisationsprinzip beizubehalten.

Am 30.6.01 ergeben sich folgende umgerechneten Eurowerte:

 
  • Beteiligung:
133 Mio. EUR (120 Mio. USD/0,9)
  • Verbindlichkeit:
133 Mio. EUR (120 Mio. USD/0,9)

Bei isolierter Betrachtung sind die Verbindlichkeit um 13 Mio. EUR und die Beteiligung um 20 Mio. EUR aufzuwerten.

Fasst E Beteiligung und Fremdwährungsverbindlichkeit im Hinblick auf das Währungsrisiko zu einer Bewertungseinheit zusammen, verlangt die Einfrierungsmethode zu beiden Stichtagen eine unveränderte Bewertung der beiden Komponenten zum Zugangswert von 120 Mio. EUR (Nichtanwendung von § 256a HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Bei Anwendung der Durchbuchungsmethode sind Beteiligung und Verbindlichkeit zum 31.3.01 jeweils um 20 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR abzuwerten (Nichtanwendung der §§ 256a HGB, 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Für die Erfassung der Wertveränderungen in der GuV besteht ein Wahlrecht: In Betracht kommt ein Ausweis unter "Sonstige betriebliche Aufwendungen" (Beteiligung) bzw. "Sonstige betriebliche Erträge" (Verbindlichkeit) oder in einem neu einzufügenden Posten. Alternativ kann auf einen GuV-Ausweis verzichtet und nur in der Bilanz gebucht werden. Zum 30.6.01 sind beide Posten mit 133 Mio. EUR zu bewerten. Das erfordert jeweils eine Aufwertung um 33 Mio. EUR. Sie kann wiederum mit oder ohne Berührung der GuV erfasst werden.

 

Rz. 57

Die Annahme eines Wahlrechts zwischen der Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode ist umstritten,[3] entspricht aber der h. M. Sie kann sich auf die Regierungsbegründung zum BilMoG berufen, in der es heißt: "Da § 254 HGB keine Vorschriften zur Art und Weise der bilanziellen Erfassung von Bewertungseinheiten enthält, bleibt es den Unternehmen weiterhin selbst überlassen, die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme entweder ‚durchzubuchen’ oder die Bilanzierung einzufrieren."[4] Unter Informationsgesichtspunkten wird die Durchbuchungsmethode tw. als überlegen beurteilt.[5]

 

Rz. 58

Das IDW empfiehlt, Bewertungseinheiten nach der Einfrierungsmethode abzubilden.[6] Ausgenommen davon sind Fälle, in denen mind. eine Komponente der Sicherungsbeziehung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Diese Konstellation liegt bei der Zusammenfassung wertpapiergebundener Pensionsverpflichtungen und der zu ihrer Erfüllung dienenden Wertpapiere zu einer Bewertungseinheit vor, wenn Letztere die Voraussetzungen für Deckungsvermögen nicht erfüllen. Die Durchbuchungsmethode kommt als Alternative zur Einfrierungsmethode nur dann in Betracht, wenn sie nicht gegen das Vollständigkeitsgebot des § 246 HGB verst...

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