Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Höhe des Beitragssatzes der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Seit Inkrafttreten der Norm wurde er vielfach erhöht. Er beträgt:

  • ab dem 1.1.1995: 1,00 %
  • ab dem 1.7.1996: 1,70 %
  • ab dem 1.7.2008: 1,95 %
  • ab dem 1.1.2013: 2,05 %
  • ab dem 1.1.2015: 2,35 %
  • ab dem 1.1.2017: 2,55 %
  • ab dem 1.1.2019: 3,05 %
  • ab dem 1.7.2023: 3,40 %.

Die Erhöhungen erfolgten jeweils, um Leistungsverbesserungen und dem erhöhten Finanzbedarf der sozialen Pflegeversicherung Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat sich für einen bundeseinheitlichen Beitragssatz entschieden, um zu vermeiden, dass Mitglieder bei Pflegekassen mit ungünstiger Risikostruktur stärker mit Beiträgen zur Pflegeversicherung belastet werden als Mitglieder mit gleich hohen beitragspflichtigen Einnahmen bei einer Pflegekasse mit günstigeren Risikostrukturen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 122 zu § 52). Um die Leistungsaufwendungen und Verwaltungskosten der Pflegekassen auszugleichen, findet zwischen den Pflegekassen ein Finanzausgleich statt (vgl. § 66 SGB XI).

 

Rz. 4

Mit dem zum 1.7.2023 in Abs. 1 neu eingefügten Satz 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz 1 ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen. Abs. 1a sieht vor, dass der Beitragssatz ausschließlich zur mittelfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung angepasst werden darf, wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung absehbar die Höhe einer Monatsausgabe laut Haushaltsplänen der Pflegekassen zu unterschreiten droht. Der Mittelbestand von einer Monatsausgabe ist dabei die technische Untergrenze für die Funktionsfähigkeit des Finanzausgleichs (§ 66) zwischen dem Ausgleichsfonds und den Pflegekassen. Dabei dürfen mehrere Anpassungen durch Rechtsverordnung insgesamt nicht höher als 0,5 % über dem jeweils zuletzt gesetzlich festgelegten Beitragssatz liegen.

Die Änderung ist erfolgt, da die finanzielle Entwicklung in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sich kurzfristig ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergeben und die grundsätzlich vorgesehene, gesetzliche Anpassung des Beitragssatzes eine zu lange Vorlaufzeit haben kann. Für diese Fälle eines absehbar kurzfristig eintretenden Liquiditätsbedarfs gibt es nun die Rechtsverordnungsermächtigung, die jedoch der Höhe nach begrenzt ist (vgl. BT-Drs. 20/6544 S. 66). Vor Zuleitung an den Bundesrat ist die Rechtsverordnung darüber hinaus dem Bundestag zuzuleiten, dem das Recht zur Änderung oder Ablehnung binnen 3 Wochen eingeräumt ist. Dieses Recht wurde erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren eingeführt und dient angesichts der politischen Bedeutung einer Beitragssatzanpassung der Beteiligung des Bundestags, ohne auf die schnellere Reaktionsmöglichkeit gegenüber einem Gesetzgebungsverfahren zu verzichten (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 90).

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 3 (bis zum 30.6.2023 noch Satz 2) sieht vor, dass für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1 beträgt. Dies sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Diese Personen, die nur die halben Leistungen beziehen können, sollen auch nur mit einem halben Beitragssatz belastet werden (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 42 zu § 52). Die Absenkung gilt auch für die beitragsfrei mitversicherten Angehörigen, die nach den Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähig sind. Sofern aber Angehörige eines nach § 20 Abs. 3 pflichtversicherten Beamten in der Pflegeversicherung eigenständig versichert sind, sind diese sowohl von der Halbierung der Leistungen als auch der Beiträge ausgenommen. Haben Angehörige eine eigene Versicherung, ist diese und nicht die abgeleitete Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe maßgebend (vgl. BSG, Urteile v. 6.11.1997, 12 RP 4/96, 12 RP 1/97 und 12 RP 5/96).

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