Rz. 11

Sozialversicherungspflicht besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung. Dagegen besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Danach sind Personen versicherungsfrei, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) festgestellt hat. Einer solchen Feststellung bedarf es bei Menschen mit Behinderungen nicht, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben, sie gelten als voll erwerbsgemindert im Sinne der genannten Vorschriften.

Dem Anliegen der Bundesländer im Bundesrat, auch diese Beschäftigungsverhältnisse der Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit zu unterwerfen (Stellungnahme des Bundesrates v. 23.9.2016, BR-Drs. 428/16, zu Nr. 70, § 26 Abs. 1 SGB III), ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht gefolgt (BT-Drs. 18/9954).

Leistungsberechtigte, die ein Budget für Arbeit in Anspruch nehmen könnten, seien voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts. Für ihre Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung bestehe kein Erfordernis, da sie im Falle des "Scheiterns" des Beschäftigungsverhältnisses unabhängig von den Gründen hierfür ein uneingeschränktes und zeitlich unbefristetes Rückkehrrecht in die Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. § 220 Abs. 3 in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung) haben. Dort könnten sie die erforderlichen Hilfestellungen erhalten, um eine erneute Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit aufzunehmen.

Im Übrigen stünden sie wegen ihrer vollen Erwerbsminderung dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Deshalb erfüllten sie nicht die leistungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB III und könnten im Falle der Beendigung des mit dem Budget für Arbeit geförderten Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld nicht beanspruchen. Eine Belastung dieses Personenkreises mit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung wäre deshalb unbillig.

 

Rz. 12

Für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge gelten die allgemeinen Vorschriften des Rechts der Rentenversicherung, der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung. Das heißt, die Beiträge richten sich nach der Höhe des tatsächlichen Arbeitsentgelts.

Dem Anliegen der Bundesländer im Bundesrat, auch auf diese Beschäftigungsverhältnisse die besonderen rentenrechtlichen Regelungen, die bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen gelten (§§ 162, 168, 179, 180 SGB VI), zur Anwendung zu bringen (Stellungnahme des Bundesrates v. 23.9.2016, BR-Drs. 428/16 zu Nr. 71, zu Art. 7, Nr. 8 bis 11), ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht gefolgt (BT-Drs. 18/9954). Zur Begründung dieses Anliegens hatte der Bundesrat auf mögliche rentenrechtliche Nachteile bei einem Wechsel aus der Werkstatt für behinderte Menschen in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingewiesen.

In ihrer Gegenäußerung brachte die Bundesregierung zum Ausdruck, mit dieser Beschäftigung hätten die Menschen mit Behinderungen ebenso wie die anderen Beschäftigten einen Anspruch auf den in dem Betrieb oder der öffentlichen Verwaltung maßgebenden tariflichen oder ortsüblichen Lohn, wenigstens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes. Dieser liege spürbar über dem Lohnniveau einer Werkstatt für behinderte Menschen. Es sei deshalb nicht sachgerecht, die Werkstattsituation als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Vielmehr sei auf die Umgebung des behinderten Menschen im Beschäftigungsbetrieb abzustellen. Behinderte Menschen, die im Rahmen eines Budgets für Arbeit als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt würden, seien deshalb sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie die anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine rentenrechtliche Besserstellung wäre eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.

Die im Jahre 2000 eingeführte rentenrechtliche Sonderregelung bei einem Übergang aus einer Werkstatt für behinderte Menschen in eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt könne nicht als Vorbild für andere Situationen genommen werden.

Mit dem Bundesteilhabegesetz ist die für eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt geltende rentenrechtliche Sonderregelung nicht aufgehoben worden. Sie war mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen voller Erwerbsminderung im Jahr 2000 eingeführt worden mit dem Ziel, den Übergang aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Mit dem Bundesteilhabegesetz ist auch keine dahingehende Regelung getroffen worden, dass diese Regelungen bei einer Beschäftigung im Rahmen eines Budgets für Arbeit nicht anwendbar sein sollte, weil eine solche Besch...

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