Rz. 5

Mit der Regelung in Nr. 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter (§ 160 Abs. 5) sowie die Gestaltung des Ausgleichsfonds und die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen mit den Mitteln der Ausgleichsabgabe zu erlassen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe können für Leistungen an Arbeitgeber zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots, für Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen, für Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, für sonstige Leistungen, darunter auch Leistungen an Integrationsfachdienste und Inklusionsbetriebe (-unternehmen, -betriebe, -abteilungen) und für Leistungen für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden. Näheres regelt die Ausgleichsabgabeverordnung. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden von den Integrationsämtern (§ 185) und von dem beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung eingerichteten Ausgleichsfonds (§ 161) verwendet.

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