Seit dem 1.1.2023 gilt für die Lieferung von Fotovoltaikanlagen in bestimmten Fällen ein Umsatzsteuersatz von 0 % – bis dahin galt der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Dieser Steuervorteil soll dauerhaft bleiben, wie das Bundesfinanzministerium bestätigte, nachdem es zu einer Verunsicherung kam, weil früher als erwartet auf Erdgas wieder eine höhere Mehrwertsteuer erhoben werden soll.

Ursprünglich sollte bis März 2024 der niedrigere Mehrwertsteuersatz von 7 statt 19 % gelten. Nun aber soll die Entlastungsmaßnahme nach dem Willen von Finanzminister Christian Lindner schon zum Jahreswechsel auslaufen. Beschlossen ist die Verkürzung noch nicht.

Fotovoltaikanlagen: Neue Steuerregeln seit Januar 2023

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 mit Neuregelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) zur steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen am 2.12.2022 verabschiedet und der Bundesrat am 16.12.2022 zugestimmt. Gegenüber dem Regierungsentwurf gab es umfassende Änderungen.

Bei der Umsatzsteuer wurde ein neuer Satz mit 0 % eingeführt – das heißt: Der Nettobetrag der Rechnung wird dann dem Bruttobetrag entsprechen. Betreiber von Fotovoltaikanlagen können so die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt. Betreiber kleiner Anlagen wurden von der Einkommensteuer befreit und Lohnsteuerhilfevereine sollen die Einkommensteuererklärung für die Betreiber erstellen dürfen.

Die Neuregelung gilt für alle Anlagen auf oder bei Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt bei maximal 30 Kilowatt-Peak (kWp) Anlagenleistung.

Für Fotovoltaikanlagen und Komponenten, die vor dem 1.1.2023 geliefert oder montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Bei der Umsatzsteuer sind Betreiber von privaten Fotovoltaikanlagen wegen der geringen Umsätze als Kleinunternehmer zu werten. Sie zahlen keine Umsatzsteuer, haben aber auch keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer – bei der Anschaffung einer Anlage wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erstattet.

Auf die Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden, dann muss Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch gezahlt werden. Zudem müssen die Anlagenbetreiber Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Die Vorsteuer kann vom Finanzamt erstattet werden.

Einkommensteuer-Befreiung rückwirkend zum 1.1.2022

Es wird mit dem JStG 2022 außerdem eine Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen eingeführt. Für kleine Fotovoltaikanlagen gilt damit eine generelle Befreiung von der Einkommensteuer, rückwirkend zum 1.1.2022 – für Einkünfte und Entnahmen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Eine steuerliche Befreiung gibt es für Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien) und 15 kWp pro Wohnung oder Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (Mehrfamilienhäuser). Das gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kWp pro Steuerperson. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Anlagen erzielt, soll kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (etwa Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Fotovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, zu keiner gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.

Nicht nur neue Anlagen, sondern auch bestehende Anlagen und Steuerpersonen, bei denen die Kriterien erfüllt sind, werden begünstigt. Abschreibungen und Kosten können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Die sog. Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig.

Neues Steuerrecht für Fotovoltaik: Hintergrund

Die Bundesregierung will steuerliche und bürokratische Hürden für die Installation und den Betrieb von Fotovoltaikanlagen u. a. auf Privathäusern abbauen.

Einen entsprechenden Vorschlag von Finanzminister Lindner hatte das Kabinett schon am 14.9.2022 beschlossen. Darin enthalten war auch die Befreiung von der Ertragsteuer auf Einnahmen bis zu einer bestimmten Leistung (Anlagen auf Einfamilienhäusern von bis zu 30 kW und bis zu 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern) und der Erlass der Mehrwertsteuer unter bestimmten Umständen – sowie die Ausweitung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen.

Mit Inkrafttreten des JStG 2022 dürfen Lohnsteuerhilfevereine die Einkommensteuererklärung auch für die Betreiber von Fotovoltaikanlagen erstellen, wenn deren Einkünfte von der Steuer befreit sind. Auch diese Neuregelung soll rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar sein. Eine Befugnis zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung wird es aber weiterhin nicht geben.

Durch eine Änderung im EU-Recht haben die Mitgliedstaaten seit April 2022 die Möglichkeit, d...

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