Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Vereinsnamen zu führen[1], und zwar in ausgeschriebener Form. Unter dieser Bezeichnung tritt der Lohnsteuerhilfeverein auch gegenüber anderen (Mitgliedern, Behörden oder Gerichten) im Geschäftsverkehr auf. Geplant ist, die Möglichkeit der Abkürzung "LStHV" zu schaffen.[2]

Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" signalisiert dem steuerliche Hilfe suchenden Arbeitnehmer, dass er dort qualifizierte Beratung findet. Andererseits macht er den Finanzbehörden und den Gerichten kenntlich, dass der Verein zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und geschäftsmäßig als Bevollmächtigter auftreten kann.[3] Die Benutzung der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" durch Organisationen, die nicht als Lohnsteuerhilfeverein durch die Aufsichtsbehörde anerkannt sind, auch ähnlich lautender Begriffe[4], ist nicht zulässig und kann die wettbewerbsrechtliche Untersagung oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 164 StBerG nach sich ziehen.

[2] § 18 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe v. 26.6.2023.
[4] "Lohnsteuer-Verwaltungs-GmbH", OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.3.1979, 20 W 587/78, StB 1979 S. 134.

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