Fachbeiträge & Kommentare zu Bundesregierung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Bestehende Anbieter (Abs. 3)

Rz. 13 Nach Abs. 3 Satz 1 handelt es sich bei Anbietern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PStTG, also am 1.1.2023, bereits auf einer Plattform registriert waren, um bestehende Anbieter. Das Gleiche gilt gem. Abs. 3 Satz 2, wenn ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des PStTG erstmals meldender Plattformbetreiber wird, für alle Anbieter, die zu diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.2 Inlandsbezug (Abs. 4 Nr. 1)

Rz. 57 Befindet sich der Sitz oder die Geschäftsleitung eines Plattformbetreibers im Inland (Buchst. a.), wodurch er im Inland steuerpflichtig sein wird, ist er nach Abs. 4 Nr. 1 meldepflichtig. Das Betreiben einer Betriebsstätte und die Handelsregister- oder Genossenschaftsregistereintragung nach inländischem Recht begründen nach Buchst. b einen Nexus zum Inland.[1] Der Beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 12 Registrierung

Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 12 PStTG dient der Umsetzung von Art. 8ac Abs. 4 und 5, Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. F, Nrn. 1 bis 5 und 7 Amtshilferichtlinie. Rz. 2 Nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber[1] sind verpflichtet, sich in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu registrieren (Abs. 1).Sofern sich der Plattformbetreiber im Inland registrieren lassen möchte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.5 Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Plattformbetreiber (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 21 Erbringt der Anbieter Tätigkeiten im Rahmen eines rechtlich anerkannten Beschäftigungsverhältnisses mit dem Plattformbetreiber oder einem verbundenen Unternehmen des Plattformbetreibers, gelten diese nach Abs. 1 Satz 2 nicht als relevante Tätigkeiten. Der Absatz dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 8 Unterabs. 2 der Amtshilferic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 8 Kennung des Finanzkontos (Abs. 8)

Rz. 18 Abs. 8 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 8 der Amtshilferichtlinie die Kennung des Finanzkontos. Rz. 19 Es handelt sich um eine eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird. Dieser Begri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Inhalt und Umfang der Informationspflichten (Abs. 1)

Rz. 6 § 22 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Art. 25 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 7 Meldende Plattformbetreiber sind nach § 22 Abs. 1 PStTG verpflichtet, Anbieter über die Tatsache und den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren und sie dabei nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 [2], die nach § 2a Abs. 5 AO entsprechend auch auf di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.3 Plattformbetreiber mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat (Abs. 4 Nr. 2)

Rz. 58 Abs. 4 Nr. 2 klassifiziert Plattformbetreiber als meldende Plattformbetreiber, die in keinem Mitgliedstaat ansässig sind, sofern sie ihre Tätigkeit in der EU ausüben (Buchst. a. und b.).[1] Nach Buchst. c. üben die nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen Plattformbetreiber ihre Tätigkeit in der EU aus, sofern sie in einem Mitgliedstaat ansässigen Anbietern ermöglichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 9 Aufsichtspflichten des BZSt (Abs. 10)

Rz. 19 Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 8ac Abs. 1 Satz 2 und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. C der Amtshilferichtlinie die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch meldende Plattformbetreiber sicherzustellen. Diese Aufgabe fällt nach Abs. 10 dem BZSt zu. Die Regelungen über die Außenprüfung und den Datenzugriff nach § 147 Abs. 5 und 6 AO gelten entsprechend....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Befreiung bei Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Abs. 4)

Rz. 7 § 17 Abs. 4 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B Nr. 4 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 8 § 17 Abs. 4 PStTG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 PStTG dar. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 PStTG ist eine Erhebung der Handelsregisternummer und der Steueridentifikationsnummer eines Anbieters nicht erforderlich, wenn dessen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Rechtsträger (Abs. 1)

Rz. 1 Abs. 1 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 Rechtsträger ist eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse. Nach dieser Legaldefinition sind auch bspw. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trusts und Stiftungen Rechtsträger i. S. d. PStTG. Hierzu gehören sä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Relevante Tätigkeiten gegen Vergütung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 der Norm setzt die Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 8 der Amtshilferichtlinie um.[1] Rz. 3 Er bestimmt, dass nur solche Plattformen meldepflichtig sind, die es ihren Anbietern erlauben, relevante Tätigkeiten auszuüben. Zugleich müssen diese Tätigkeiten gegen eine Vergütung erbracht werden.[2] Die relevante Tätigkeit kann auch bloßer Bestandtei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.4 Überlassung von Rechten an Immobilien (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 bezieht sich allein auf die relevante Tätigkeit in Form der Überlassung unbeweglichen Vermögens.[1] Diese Vorschrift soll große Anbieter von Hotelunterkünften freistellen, die mindestens 2.000 relevante Tätigkeiten pro Meldezeitraum und inseriertem Objekt erbringen.[2] Denn die Steuerverwaltungen sind regelmäßig in der Lage, die Erfüllung der steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke (Abs. 5)

Rz. 11 Abs. 5 legt den Begriff der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke fest und setzt ihn in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 4 der Amtshilferichtlinie um.[1] Rz. 12 Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke ist hiernach die von einem Mitgliedstaat erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gem. Art. 214 der Richtlinie 2006/112/EG.[2] Im Fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.4.1 Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit relevanten Tätigkeiten (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1)

Rz. 39 Die ausschließliche Verarbeitung von Zahlungen durch eine Software im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die Vorschrift zielt auf die Verwendung von Online-Bezahldiensten und Zahlungsdienstleistern ab, die im Rahmen der Plattformökonomie vielfach vorkommen.[1] Online-Bezahldienste und Zahlungsdienstleister werden sowohl bei de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Verantwortlichkeit des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 3)

Rz. 7 § 21 Abs. 3 PStTG hat lediglich klarstellende Bedeutung. Hier wird verdeutlicht, dass die Beauftragung eines Dritten nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG den meldenden Plattformbetreiber nicht von seinen Pflichten nach Abschn. IV befreit. Die Verantwortung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt beim delegierenden, meldenden Plattformbetreiber. Der meldende Plattfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Befreiung bei Verwendung eines Identifizierungsdienstes (Abs. 5)

Rz. 10 § 17 Abs. 5 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 11 § 17 Abs. 5 PStTG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG dar. Hiernach kann ein meldender Plattformbetreiber auf einen staatlichen Identifizierungsdienst zurückgreifen, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbiet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 6 Meldezeitraum (Abs. 6)

Rz. 13 Abs. 6 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 6 der Amtshilferichtlinie den Meldezeitraum als das jeweilige Kalenderjahr, für welches ein meldepflichtiger Plattformbetreiber Informationen meldet.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6 Veröffentlichungen durch das BZSt (Abs. 6)

Rz. 12 Abs. 6 regelt bestimmte Veröffentlichungspflichten, denen das BZSt im Interesse einer einfachen Anwendung des PStTG durch meldende Plattformbetreiber nachkommen soll. Rz. 13 Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten steht es nach der DAC-7-Richtlinie frei, zu notifizieren, dass sie in Bezug auf ihre jeweiligen meldepflichtigen Anbieter die Angabe zur Kennung des Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Waren (Abs. 4)

Rz. 40 Waren sind gem. Abs. 4 körperliche Gegenstände. Unter den Warenbegriff fallen nicht Wasser, Heizung oder Elektrizität.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 3 Verlängerung der Feststellung (Abs. 2)

Rz. 3 Eine einmal getroffene Feststellung kann gemäß Abs. 2 auf Antrag verlängert werden, wobei auf die Nachweise und Erkenntnisse eines früheren Verfahrens zurückgegriffen werden kann. Die Anforderungen folgen aus Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 7 Rücknahme oder Widerruf einer Feststellung (Abs. 6)

Rz. 8 Nach Abs. 6 kann das BZSt die einmal getroffene Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung zurücknehmen oder widerrufen, wenn sich die der Entscheidung zugrunde gelegenen Voraussetzungen als unrichtig erweisen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3.1 Allgemeines

Rz. 42 § 3 Abs. 2 PStTG definiert den Begriff des Plattformbetreibers. Die Vorschrift setzt die Begriffsbestimmung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 2 der Amtshilferichtlinie um.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 6 Verkehrsmittel (Abs. 5)

Rz. 41 In Abs. 5 wird der Begriff der Verkehrsmittel definiert. Die Definition erfasst alle motorisierten und nicht motorisierten beweglichen Gegenstände, die die Beförderung von Personen oder Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft ermöglichen. Die Beförderung muss Individualcharakter haben und kann unter Ausschluss Dritter erfolgen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Begriffsbestimmungen des § 7 PStTG sind ausschließlich im Zusammenhang mit Plattformbetreibern von Bedeutung, die ihren Sitz in Drittstaaten haben, aber als exterritoriale Betreiber in der EU tätig sind.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Erhebung bei Überlassung von Rechten an Immobilien (Abs. 3)

Rz. 5 § 17 Abs. 3 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. E der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 6 Überlässt ein nicht freigestellter Anbieter die Nutzung an unbeweglichem Vermögen, hat der Plattformbetreiber die Anschrift des inserierten Objekts und, sofern beim Anbieter vorhanden, die Grundbuchnummer oder eine vergleichbare Angabe nach dem Recht des Mitg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Meldezeitraum (Abs. 3)

Rz. 5 § 15 Abs. 3 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 7 der Amtshilferichtlinie. Rz. 6 § 15 Abs. 3 PStTG verpflichtet die meldenden Plattformbetreiber zur quartalsweisen Meldung der dem Anbieter ausgezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung sowie der durch den Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen und Steuern....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6 Informationsaustausch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten (Abs. 5)

Rz. 7 Abs. 5 regelt die Befugnis des BZSt, mit anderen zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe bei Bedarf koordiniert vorzugehen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Antragstellers hierauf.[1] Gegenstand eines etwaigen Austauschs mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten dürften regelmäßig Informationen sein, die auf Angaben des Stpfl. in seinem Antrag zurückgehen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Erhebung bei natürlichen Personen als Anbieter (Abs. 1)

Rz. 1 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 § 17 Abs. 1 PStTG nennt die von meldenden Plattformbetreibern zu erhebenden Informationen für Anbieter in Gestalt von natürlichen Personen, die keine freigestellten Anbieter sind. § 17 Abs. 1 Nr. 1 PStTG verweist auf § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 PStTG. Hierbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 24 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 In § 24 PStTG werden umfangreiche Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen kodifiziert, um eine nachträgliche Überprüfung der Pflichterfüllung durch die Finanzverwaltung sicherzustellen.[2] Rz. 3 Hinweis Praxishinweis[3]: Ein Testat über die Erfüllung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 2 Begriffsbestimmungen

Allgemeines Rz. 1 § 2 PStTG bestimmt, dass die Begriffsbestimmungen nach Unterabschn. 2 nur für die Zwecke des PStTG maßgeblich sind.[1] Rz. 2 Zentral für die Meldepflichten von Plattformbetreibern sind zunächst die Begriffe der "Plattform"und des "Plattformbetreibers", der "(meldepflichtigen) Anbieter" sowie der "relevanten Tätigkeit". Diese sind zwar in den §§ 3 bis 5 PStTG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Staatliche Rechtsträger oder börsennotierte Unternehmen (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 2 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PStTG können meldende Plattformbetreiber zur Bestimmung staatlicher Rechtsträger und börsennotierter Unternehmen auf öffentlich verfügbare Informationen oder eine entsprechende Bestätigung des betreffenden Anbieters zurückgreifen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2 Einzelmerkmale (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 Die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 PStTG versteht unter einer Plattform ein auf digitalen Technologien beruhendes System, welches verschiedenen Personengruppen über das Internet mittels einer Software die Kontaktaufnahme sowie den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte ermöglicht, die auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten[1] gerichtet sind. Neben digitalen Tec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Bußgeldrahmen, zuständige Behörde, Anwendbarkeit der AO (Abs. 2 bis Abs. 4)

Rz. 7 § 25 Abs. 2 PStTG bestimmt den jeweiligen Bußgeldrahmen. Hierbei gilt § 17 Abs. 2 OWiG. Rz. 8 Zuständige Verwaltungsbehörde ist das BZSt (Abs. 3). Da das BZSt auch Finanzbehörde ist, werden in Abs. 4 verschiedene Vorschriften der AO insbesondere über die Zuständigkeit, das Verfahren und die Rechte der Finanzbehörde für entsprechend anwendbar erklärt. Dadurch wird sicher...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8 Nutzung des Zentralverzeichnisses nach Art. 8ac Abs. 6 der Amtshilferichtlinie (Abs. 9)

Rz. 18 Das BZSt hat im Rahmen der Aufgabenerledigung nach den Abs. 7 und 8 die von anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen. Zugleich sind diesen Behörden Mitteilungen durch das BZSt zu übermitteln. Die Europäische Kommission richtet nach Art. 8ac Abs. 6 der Amtshilferichtlinie ein zentrales Register ein, welches nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.4.2 Auflisten relevanter Tätigkeiten oder Werbung für relevante Tätigkeiten durch Nutzer (Abs. 1 Satz 3 Nr. 2)

Rz. 40 Das Auflisten relevanter Tätigkeiten bzw. das Werben für relevante Tätigkeiten fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 2. Beispiele hierfür können Preisvergleichsseiten, Branchenverzeichnisse, Produktsuchmaschinen oder Jobbörsen sein, welche die Nutzer auf ein Angebot aufmerksam machen sollen. Anbieter und Nutzer schließen das konkrete Rechtsgeschäft in Bezug auf die relevante ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 2 Voraussetzungen der Feststellung (Abs. 1)

Rz. 2 Das BZSt hat nach Abs. 1 festzustellen, dass ein Plattformbetreiber ein freigestellter Plattformbetreiber ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass meldepflichtige Anbieter die von ihm betriebene Plattform nicht nutzen können. Eine Nutzung durch meldepflichtige Anbieter darf in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich sein. Dass ein Plattformbetreiber lediglich in seinen Nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4 Antragsberechtigung (Abs. 3)

Rz. 4 Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder auf Verlängerung einer Feststellung beim BZSt zu stellen, sind gem. Abs. 3 Plattformbetreiber, die nach § 13 Abs. 1 PStTG verpflichtet sind, an das BZSt zu melden. Soweit nach den § 13 Abs. 2 bis 4 PStTG ein Wahlrecht besteht, setzt die Antragsberechtigung voraus, dass der Plattformbetreiber das BZSt als Adressat seiner Me...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8 Gebühren (Abs. 7)

Rz. 9 Für die Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers entsteht nach Abs. 7 eine Gebühr. Diese soll zumindest in den Teilen den Aufwand kompensieren, der dem BZSt im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen entsteht.[1] Die Gebühr ist vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen. Sie ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.3 Aktiengesellschaften oder verbundene Rechtsträger/Börsennotierter Rechtsträger an anerkannter Wertpapierbörse (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 stellt Unternehmen frei, deren Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden. Hintergrund hierfür ist, dass diese im Allgemeinen anderen Aufsichtsformen und Transparenzvorschriften unterliegen, die die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten fördern. Verbundene Unternehmen derartiger börsennotierter Gesellschaften fallen na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4.1 Allgemeines

Rz. 51 Abs. 3 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1] Er regelt den Begriff des sog. freigestellten Plattformbetreibers, der von den Melde- und Sorgfaltspflichten des PStTG befreit ist.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Inhalt und Zweck des PStTG (Abs. 1)

Rz. 1 Nach § 1 Abs. 1 PStTG besteht der Zweck des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen[1] darin, den Umfang und die Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen gemäß Art. 8ac i. V. m. Anhang V der Richtlinie 2011/16/EU...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Erhebung bei Rechtsträgern als Anbieter (Abs. 2)

Rz. 3 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B, Nr. 2 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 4 § 17 Abs. 2 PStTG nennt die von meldenden Plattformbetreibern zu erhebenden Informationen für Anbieter in Gestalt von Rechtsträgern, die keine freigestellten Anbieter sind. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PStTG verweist auf § 14 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 PStTG. Hierbei hande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Aktiver Anbieter (Abs. 4)

Rz. 14 Nach Abs. 4 ist ein aktiver Anbieter ein Anbieter, der während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird. Andernfalls ist der Anbieter nicht als aktiver Anbieter zu werten. § 16 PStTG gewährt meldenden Plattformbetreibern die Möglichkeit, ihre Sorgfaltspflichten nur in Bezug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.2 Staatliche Rechtsträger (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmt staatliche Rechtsträger i. S. d. § 6 Abs. 3 PStTG als freigestellte Anbieter. Staatliche Rechtsträger i. S. des § 6 Abs. 3 PStTG sind jeweils die Regierung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde sowie Einrichtung bzw. Rechtsträger eines Staates, der sich unter der Kontrolle oder im Alleineigentum eines Staats oder einer oder mehrerer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Staatlicher Rechtsträger (Abs. 3)

Rz. 5 In Abs. 3 wird der Begriff des staatlichen Rechtsträgers definiert. In der Amtshilferichtlinie ist der Begriff in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 2 festgelegt. Rz. 6 Staatliche Rechtsträger sind jeweils die Regierung eines Staates sowie seine Gebietskörperschaften und deren Behörden. Zu den staatlichen Rechtsträgern zählen auch Einrichtungen, die unter der Kont...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 1 § 19 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. A der Amtshilferichtlinie.[1] Nach § 19 Abs. 1 PStTG darf ein meldender Plattformbetreiber bei einem Anbieter annehmen, dass es sich bei diesem um einen freigestellten Anbieter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 PStTG handelt, zu dem eine Meldepflicht nicht besteht, sofern die Voraussetzungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Informationen zum Anbieter als Rechtsträger (Abs. 3)

Rz. 10 § 14 Abs. 3 PStTG bestimmt die zu meldenden Informationen zu einem Anbieter in Gestalt eines Rechtsträgers. Die Nrn. 1 bis 6 ermöglichen parallel zum zweiten Absatz die Identifizierung des Rechtsträgers. Rz. 11 § 14 Abs. 3 Nr. 7 PStTG verweist auf die nach § 14 Abs. 2 Nrn. 6 bis 11 PStTG zu meldenden Angaben über die Art und Häufigkeit der von einem Anbieter erbrachten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 28 Rechtsweg

Allgemeines Rz. 1 § 28 Abs. 1 PStTG bestimmt, dass für Maßnahmen der Finanzbehörden im Anwendungsbereich des PStTG grundsätzlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist. Rz. 2 § 28 Abs. 2 PStTG regelt, dass bei Bußgeldverfahren der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach den Vorschriften des OWiG, ergänzt durch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Verhältnis zur Abgabenordnung (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 stellt klar, dass die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend gelten, sofern das PStTG nichts anderes regelt.[1] Diese Aussage korrespondiert mit der Natur des PStTG als Verfahrensrecht. Folgerichtig geht das BMF davon aus, dass das PStTG keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen hat.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 PStTG definiert die Begriffe der Plattform (Abs. 1), des Plattformbetreibers (Abs. 2), des freigestellten Plattformbetreibers (Abs. 3) und des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 4). Die Vorschrift legt fest, wer nach dem PStTG verpflichtet ist, und stellt damit klar, dass das PStTG ausschließlich digitale Plattformen zum Regelungsgegenstand hat.[1]mehr