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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1 Überblick zum nach CSRD-Umsetzungsgesetz geplanten § 315e HGB-E

Dr. Sean Needham
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Rz. 1

Mit Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird der § 315e HGB-E neu eingeführt,[1] welcher MU, die ihren Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, verpflichtet, diesen in einem standardisierten elektronischen Format nach Maßgabe des Art. 3 Delegierten Verordnung (EU) 2019/815[2] zu erstellen und auszuzeichnen (s. zur Anwendung von ESEF auf den Lagebericht auch § 289 Rz 8).

Die Vorgaben des § 315e HGB-E setzen hierbei die Formatvorgaben nach Art. 29d Abs. 2 Bilanzrichtlinie um, die durch die CSRD geändert wurde.[3]

Der bisherige § 315e HGB wird im Wesentlichen unverändert verschoben zu § 315g HGB-E. Nach dem zu ändernden EGHGB ist § 315e HGB-E von MU erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für ein nach dem 31.12.2025 beginnendes Gj.

Mit der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung grundlegend reformiert. Ein zentrales Ziel der CSRD ist es u. a., sicherzustellen, dass die bereitgestellten Informationen nicht nur transparent und vergleichbar, sondern auch maschinenlesbar sind, um so eine breitere Nutzung und Analyse der Berichte durch Investoren und anderen Stakeholder zu ermöglichen.

Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 wurde mit European Single Electronic Format (kurz ESEF) ein standardisiertes elektronisches Format vorgegeben. Die Einführung des ESEF verfolgt mehrere Ziele:

  1. Transparenz und Vergleichbarkeit: Durch die einheitliche Struktur der Berichte wird die Vergleichbarkeit von Informationen zwischen verschiedenen Unt und Konzernen erheblich verbessert.
  2. Digitalisierung und Effizienzsteigerung: Das maschinenlesbare Format ermöglicht es, Berichte automatisiert auszuwerten und zu analysieren, was zu einer effizienteren Nutzung der Informationen führt. Dies erleichtert insb...

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