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§ 8 ESRS E3 – Wasser- und Meeresressourcen / 2.2.1 ESRS E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Prof. Dr. Karina Sopp, Oliver Scheid
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Rz. 33

Die Offenlegung der vom Unternehmen festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3.20) soll ein Verständnis über die Ziele vermitteln, die sich das Unternehmen zur Unterstützung seiner diesbzgl. Konzepte und zur Bewältigung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in diesem Zusammenhang gesetzt hat (ESRS E3.31). Die Offenlegung der Ziele hat gem. ESRS E3.22 die in ESRS 2 MDR-T ("Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben") geforderten Mindestangaben zu berücksichtigen (§ 4 Rz 142–145). ESRS E3.22 stellt – wie dies auch bei allen anderen E-Standards erfolgt ist (siehe bspw. § 6 Rz 36–56 zu ESRS E1-4) – dahingehend eine Doppelung dar, als die Anwendung der in ESRS 2 MDR-T formulierten Mindestanforderungen – bei der Angabe von Zielen nach ESRS E3 – bereits aus ESRS 2 MDR-T selbst hervorgeht.

 

Rz. 34

Bei Angabe der Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen gem. ESRS E1-3 i. V. m. ESRS 2 MDR-T (ESRS 2.79) ist mind. darauf einzugehen,

  1. ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen verfolgt; dies beinhaltet Angaben zu Kennzahlen, die für die Beurteilung der Wirksamkeit herangezogen wurden;
  2. welche messbaren, zeitgebundenen und ergebnisbezogenen Ziele vom Unternehmen festgelegt werden, um die strategischen Ziele mit Blick auf Wasser- und Meeresressourcen zu erreichen; diese sind mit den erwarteten Ergebnissen für Menschen, Umwelt oder das Unternehmen im Hinblick auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug zu setzen;
  3. der Gesamtfortschritt bei Verwirklichung der angenommenen Ziele im Lauf der Zeit;
  4. ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maß...

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