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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 3.5 ESRS 2 MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 142

Ziel von ESRS 2 MDR-T ist es, ein Verständnis für die Ziele zu schaffen, die das Unternehmen in Bezug auf seine wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte gesetzt hat. Die Natur dieses Verständnisses wird in ESRS 2 vergleichsweise ausführlich spezifiziert, was einerseits die Bedeutung dieser Mindestangabepflicht unterstreicht, andererseits weiter darlegt, welche Aussagekraft die vom Unternehmen formulierten Ziele entfalten sollen (ESRS 2.79):

  • Die Angaben zu Zielen sollen darstellen, "ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt, einschließlich der dafür verwendeten Kennzahlen" (ESRS 2.79(a)).
  • Ziele knüpfen an die vager gehaltenen Vorgaben der Konzepte, die ein Unternehmen festgelegt hat, und konkretisieren diese messbar, zeitgebunden und ergebnisorientiert; sie werden "im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen, die Umwelt oder das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen definiert" (ESRS 2.79(b)).

Darüber hinaus sind v. a. das Zustandekommen dieser Ziele bzw. das Vorgehen des Unternehmens, wenn es keine Ziele formuliert, darzustellen (ESRS 2.79(c)–(e)).

 

Rz. 143

ESRS 2 MDR-T fordert Angaben zu messbaren, ergebnisorientierten und terminierten Zielen. Hat das Unternehmen solche formuliert, so ist für jedes einzelne dieser Ziele in die Berichterstattung aufzunehmen (ESRS 2.80):

  • eine Beschreibung, wie sich das Ziel zu den Zielvorgaben der korrespondierenden Konzepte verhält;

     
    Hinweis

    In ihren Q&A stellt die EFRAG klar, dass die Erfüllung der Mindestangabepflichten zu Konzepten nicht vorausgesetzt wird, um die Mindestangabepflichten zu Zielen zu erfüllen. Damit wird insbes. betont, dass Ziele auch ohne das Vorliegen zugrunde liegender Konzepte formu...

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