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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens / 2.3.10 ESRS S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
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Rz. 130

Die Angabepflichten gem. ESRS S1-14 verlangen – unter der Maßgabe der Wesentlichkeit – vom berichtspflichtigen Unternehmen offenzulegen, inwieweit die Arbeitskräfte des Unternehmens durch ein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt ist (nach Personenzahl) und wie viele Fälle es im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen und Todesfällen gegeben hat. Darüber hinaus hat es die Zahl der Todesfälle infolge arbeitsbedingter Verletzungen und Erkrankungen anderer Arbeitskräfte, die an den Standorten des Unternehmens tätig waren, anzugeben (ESRS S1.86).

Ziel ist es, ein Verständnis der Abdeckung, Qualität und Leistung des Managementsystems für Gesundheit und Sicherheit zu vermitteln, das eingerichtet wurde, um arbeitsbedingte Verletzungen zu verhindern (ESRS S1.87).

Folgende Informationen sind offenzulegen:

  • der Prozentsatz der Arbeitskräfte des Unternehmens, die durch das aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder anerkannter Standards eingerichtete Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsystem des Unternehmens abgedeckt sind (ESRS S1.88(a)); diese Darstellung hat nach Personenzahl, nicht nach VZÄ zu erfolgen (ESRS S1.AR80);
  • die Anzahl der arbeitsbedingten Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Verletzungen und arbeitsbedingter Erkrankungen (ESRS S1.88(b)); eine Aufschlüsselung nach arbeitsbedingten Verletzungen und arbeitsbedingten Erkrankungen wird empfohlen (ESRS S1.AR82), ist aber nicht erforderlich. Diese Informationen sind auch für andere Arbeitskräfte, die an dem Standort tätig sind, anzugeben, wie bspw. Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette (ESRS S1.88). Eine Angabe arbeitsbedingter Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Erkrankungen wird in der Praxis allerdings zumeist nicht umsetzbar sein, da Unternehmen über Todesursachen der Mitarbeiter i. d. R. aus Datenschutzgründen keine offizielle Kenntnis erlangen. Darüber hinaus handelt es sich häufig um Spätfolgen oder langwierige Erkrankungen, die erst weit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zum Tod führen;
  • die Zahl und Quote der meldepflichtigen arbeitsbedingten Verletzungen (ESRS S1.88(c));
  • die Anzahl der meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen bei der Datenerhebung (Rz 111; ESRS S1.88(d));
  • die Anzahl der Ausfalltage durch arbeitsbedingte Verletzungen und Todesfälle bedingt durch Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und Todesfälle durch Erkrankungen (ESRS S1.88(e)); dabei sind der erste volle Tag und der letzte Tag der Abwesenheit für die Berechnungen heranzuziehen, ausschlaggebend sind weiterhin die Kalendertage und nicht bloß Arbeitstage (ESRS S1.AR95). Hier folgen die ESRS der verbreiteten OSHA-Definition[1] und einem am Schweregrad ("recovery time") orientierten Ansatz und kehrt damit vom in den Entwürfen enthaltenen ökonomisch orientierten Ausfallbegriff ab. Einschränkend ist weiter zu ergänzen, dass ein Todesfall an sich keine Ausfalltage verursachen kann, da das Beschäftigungsverhältnis in diesem Fall endet.
 

Rz. 131

Die gem. ESRS S1.88 geforderten Angaben beziehen sich auf arbeitsbedingte Erkrankungen, die im Berichtszeitraum dem Unternehmen gemeldet oder durch ärztliche Überwachung festgestellt wurden (ESRS S1.AR94). Sämtliche Angaben gem. ESRS S1.89(a)–(c) sind nach Arbeitnehmern und Fremdarbeitskräften getrennt zu tätigen; für die Datenpunkte in ESRS S1.89(d) und (e) ist diese Aufteilung demgegenüber optional (ESRS S1.89).

 

Rz. 132

Das berichtspflichtige Unternehmen muss die Rate arbeitsbedingter Verletzungen auf Basis von 1.000.000 Arbeitsstunden berechnen (ESRS S1.AR89):

 
Anzahl arbeitsbedingter Verletzungen * 1.000.000
Anzahl der Arbeitsstunden der Arbeitskräfte des Unternehmens

Sofern das Unternehmen die geleisteten Arbeitsstunden nicht ermitteln kann, können diese gem. ESRS S1.AR90 geschätzt werden. Darüber hinaus sind die zusätzlich gesondert auszuweisenden eingetretenen Todesfälle infolge arbeitsbedingter Verletzungen im Zähler zu berücksichtigen (ESRS S1.AR91).

 

Rz. 133

Lediglich empfohlen wird, den Prozentsatz der Arbeitskräfte des Unternehmens anzugeben, die durch ein Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsystem abgedeckt sind, das auf intern und/oder extern geprüften oder zertifizierten gesetzlichen Anforderungen und/oder anerkannten Standards bzw. Richtlinien basiert (ESRS S1.90). Diese Überprüfungen und/oder Zertifizierungen oder deren Nicht-Vorhandensein sowie zugrunde liegende Standards können vom Unternehmen angegeben werden (ESRS S1.AR81).

 

Rz. 134

Als "meldepflichtige arbeitsbedingte Verletzungen oder Erkrankungen" werden jene Verletzungen oder Erkrankungen bezeichnet, die zu folgenden Punkten führen: Tod, Arbeitsunfähigkeitstage, eingeschränkte Arbeit oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, medizinische Behandlung, die über erste Hilfe hinausgeht, oder Bewusstseinsverlust sowie eine andere erhebliche Verletzung oder Erkrankung, die von einem Arzt oder einem anderen zugelassenen Angehörigen der Gesundheitsberufe diagnostiziert wird und ...

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