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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2 Umrechnung bei der Folgebewertung

Prof. Dr. Harald Kessler, Dipl.-Oec. Dirk Veldkamp
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Rz. 18

§ 256a HGB regelt nur die Umrechnung auf fremde Währung lautender VG und Verbindlichkeiten in der Zeit nach ihrer erstmaligen Erfassung. Die Vorschrift unterscheidet zwei Fälle: Beträgt die Restlaufzeit der Fremdwährungsposten mehr als ein Jahr, steht ihre Umrechnung unter dem Vorbehalt der allgemeinen Bewertungsgrundsätze, namentlich des Anschaffungswertprinzips (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) und des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Hs. HGB). Andernfalls hat die Umrechnung nach dem Wortlaut der Vorschrift ohne Rücksicht auf den Ausweis unrealisierter Gewinne zum Devisenkassamittelkurs zu erfolgen.

 

Rz. 19

 

Fortführung des Beispiels aus Rz 13

Folgebewertung des Fremdwährungsdarlehens zum 31.12.01 in Euro:

Für Zwecke der Stichtagsbewertung ist der Fremdwährungsbetrag von 518.750 SFR (ausgereichter Darlehensbetrag von 500.000 SFR zzgl. aufgelaufener Zinsen von 18.750 SFR) zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen. Das ergibt einen Euro-Betrag von 324.219 EUR (518.750 SFR / 1,60 SFR/EUR). Die Darlehensforderung ist damit i. H. v. 25.716 EUR (349.935 EUR – 324.219 EUR) wertgemindert.

 
FW-Posten

Zugangswert

in EUR
Datenbasis Folgebewertung zum 31.12.01
FW-Betrag Kurs EUR-Gegenwert Wertänderung
Kapitalforderung 337.838 500.000 1,600 312.500 –25.338
Zinsforderung 12.097 18.750 1,600 11.719 –378
Gesamtforderung 349.935 518.750 1,600 324.219 –25.716

Hinsichtlich der Behandlung der Wertminderung ist wie folgt zu differenzieren:

Hat sich der Kurs des Schweizer Franken bis zur Aufstellung des Abschlusses nicht erholt, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Es besteht handelsrechtlich eine Abschreibungspflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).

In dem Maß, wie sich der Kurs des Schweizer Franken im Aufstellungszeitraum erholt, wird verbreitet argumentiert, die ...

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