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§ 14 ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften / 1.1 Zielsetzung und Inhalt

Dr. Josef Baumüller
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Rz. 1

ESRS S3 adressiert Angabepflichten zu betroffenen Gemeinschaften. Bei diesen handelt es sich um eine Teilmenge der Stakeholder eines Unternehmens, die "betroffenen Interessenträger" gem. ESRS 1 (§ 3 Rz 53). Die Definition, was unter betroffenen Gemeinschaften zu verstehen ist, enthält das Glossar zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772:

"Personen oder Gruppen, die in demselben Gebiet leben oder arbeiten, das von den Tätigkeiten eines Bericht erstattenden Unternehmens oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen ist oder sein könnte. Betroffene Gemeinschaften können von Gemeinschaften, die unmittelbar neben der Betriebsstätte des Unternehmens leben (lokale Gemeinschaften), bis zu in weiterer Entfernung lebenden Gemeinschaften reichen."[1]

Diese Definition weist somit eine inhaltliche Nähe zum deutschen Begriff der "Anrainer" auf – "betroffene Gemeinschaften" ist aber offensichtlich geografisch viel weiter gefasst, als der Begriff "Anrainer" üblicherweise verstanden wird. "Betroffen" ist i. S. v. "von den Auswirkungen des Unternehmens betroffen" zu verstehen.

Diese Definition ist an die korrespondierende Definition aus dem GRI Standards Glossary 2021 angelehnt (ESRS S3.BC App. A).

 
Hinweis

Auch wenn die Definition von "betroffenen Gemeinschaften" die Inside-out-Perspektive in den Fokus rückt, was die Identifikation der zurechenbaren Stakeholder-Gruppen betrifft, sind in der Wesentlichkeitsanalyse sowohl Auswirkungs-Wesentlichkeit als auch finanzielle Wesentlichkeit zu untersuchen.

Die EFRAG hat in ihren Q&A (Stand: Dezember 2024) noch keine Antworten veröffentlicht, die sich auf Spezialfragen zu ESRS S3 beziehen.

 

Rz. 2

Verglichen mit den Inhalten der weiteren Standards der S-Säule liegt ESRS S3 somit das am weitesten gefasste Stakeholder-Verständnis z...

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