Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann
, Dr. Sean Needham
Rz. 1
Nach § 264 Abs. 1 HGB haben mittelgroße und große KapG (§ 267 Abs. 2 und 3 HGB) sowie mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB, sofern sie als TU nicht nach § 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB befreit sind, einen Lagebericht aufzustellen. Unt, die dem PublG unterliegen, haben, sofern es sich bei ihnen nicht um Einzelkaufleute (EKfl.) oder reine Personenhandelsgesellschaften handelt, ebenfalls einen Lagebericht sinngemäß nach § 289 HGB aufzustellen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 PublG). Gesonderte Normen finden sich zu eingetragenen Genossenschaften (§ 336 Abs. 1 Satz 1 HGB), europäischen Genossenschaften (§ 23 SCEAG), Kreditinstituten (§ 340a Abs. 1 HGB) und VersicherungsUnt (§ 341a Abs. 1 HGB).
Rz. 2
Entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabenstellung (§ 342q Abs. 1 HGB) hatte der DRSC die Konzernlageberichterstattung mit DRS 20 "Konzernlagebericht" konkretisiert. Auch aufgrund der Ausstrahlungswirkung der DRS auf den Einzelabschluss erscheint eine Anwendung i. S. e. sinngemäßen Beachtung dort als angemessen. Für den Lagebericht sind die Regelungen des DRSC zum Konzernlagebericht auch deshalb von Relevanz, weil Konzernlagebericht und Lagebericht nach § 315 Abs. 5 HGB zusammengefasst werden können, zumal die Anforderungen von § 289 HGB und § 315 HGB sinngemäß übereinstimmen. Jedoch deuten empirische Ergebnisse darauf hin, dass die DRS v. a. bei nicht börsennotierten Unt relativ geringe Akzeptanz besitzen.
Rz. 3
Der DRS 20 zielt insbes. darauf ab, die Risikoberichterstattung weiter zu verbessern. Das DRSC verabschiedete nach 2012 verschiedene Änderungen am DRS 20, zuletzt DRÄS 9 (Neuerungen aus dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie – ARUG II), und 2022 DRÄS 12. Mit dem DRÄS 12 wurde DRS 20 formal an jene neue Geset...