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Sonderabschreibungen / 4.4.7 De-mininis-Beihilfeaspekte

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Die Sonderabschreibungen nach § 7b Abs. 1 EStG werden für Anspruchsberechtligte mit Gewinneinkünften nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission v. 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind.[1] Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 300.000 EUR (ab 2024) nicht übersteigen.[2] Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen.[3]

Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.[4]

 
Hinweis

Berücksichtigung der neuen De-minimis-Verordnung durch das geplante Steueränderungsetz 2025

Mit dem geplanten Steueränderungsgesetz 2025 soll in § 7b Abs. 5 EStG der Verweis auf die neu gefasste De-minimis-Verordnung[5] aktualisiert werden. Zudem soll der Regelungstext des § 7b Abs. 5 EStG allgemeiner gefasst und der dynamische Verweis beibehalten werden, um sicherzustellen, dass im Fall von künftigen Überarbeitungen der De-minimis-Verordnung grundsätzlich keine Änderungen des § 7b EStG notwendig werden.

Mit der Neufa...

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