Rz. 80

Die Vorschrift verlangt die folgenden Angaben zur erleichterten Identifikation des MU:

  • Firma

    Die Firma ist bei unterschiedlichen Schreibweisen vollständig aus der Eintragung im Handelsregister zu entnehmen. Wenn diese z. B. "ABC Gesellschaft mit beschränkter Haftung" lautet, ist eine Abkürzung (z. B. "ABC GmbH") zu vermeiden.

  • Sitz

    Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung bestimmt sich der Sitz der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung.

  • Name des Registergerichts
  • Nummer, unter der das MU in das HR eingetragen ist.

    Die Angabepflicht schließt die Angabe der Abteilung (A für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, B für Kapitalgesellschaften) ein.

  • Sofern sich das MU in Liquidation oder Abwicklung befindet, diese Tatsache

    Die Angabe wird durch einen Zusatz in der Firma erfüllt, der auf die laufende Liquidation oder Abwicklung hinweist, z. B. "A-GmbH in Liquidation" oder "A-GmbH iL". Eine Differenzierung der Begriffe "Abwicklung" und "Liquidation" ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Begründungen zum Gesetzentwurf. Sofern der Gesetzgeber den Begriff "Abwicklung" verwendet,[1] sollte dieser Begriff verwendet werden, im Übrigen der allgemeinere und weitergehende Begriff "Liquidation".

Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, an welcher Stelle die Angaben im Konzernabschluss zu machen sind. Die zusätzlichen Angaben sind kein eigenständiger Bestandteil des Konzernabschlusses, denn diese sind abschließend in § 297 Abs. 1 HGB aufgeführt. Zulässig sind nach hier vertretener Auffassung folgende Orte:

  • in der Überschrift eines Bestandteils des Konzernabschlusses (also bspw. in der Überschrift zur Konzernbilanz oder Konzern-GuV);[2]
  • an anderer herausgehobener Stelle; dies ist insb. erfüllt durch Angabe am Anfang des Konzernanhangs;[3]
  • auf einem gesonderten Deckblatt, das dem Konzernabschluss vorangestellt ist. Dies entspricht zwar nicht dem Wortlaut der Norm, wonach die Angaben im Konzernabschluss anzugeben sind. Ein Deckblatt ist nach § 297 Abs. 1 HGB kein Bestandteil des Konzernabschlusses; die Möglichkeit wird aber in der Regierungsbegründung zum BilRUG ausdrücklich genannt. Im Fall eines gesonderten Deckblatts ist dieses mit dem Konzernabschluss zusammen offenzulegen.

Eine Angabe im Konzernlagebericht erfüllt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht die Anforderungen der Norm.

[1] Beispiel: Abwicklung i. S. d. § 264 Abs. 1 AktG ist nur das in §§ 265ff. AktG geordnete Verfahren und umfasst nicht andere Arten der Liquidation.
[2] So auch Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 1734; a. A. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 655, Fn 580: "Eine alternative Angabe in der Konzern-Bilanz und -GuV kommt nicht infrage."
[3] Vgl. auch Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 1729.

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