Rz. 22

Für die Leistungen nach Abs. 3 Nr. 3 gelten folgende Vorschriften der SchwbAV:

Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sind die Integrationsämter seit dem 1.3.2004 für die Förderung von Inklusionsbetrieben nach Kap. 11 insgesamt zuständig, nicht mehr (wie bei der Einführung des Instrumentariums durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und der Einordnung in das Neunte Buch geregelt) nur für die Inklusionsunternehmen und die von öffentlichen Arbeitgebern geführten Inklusionsbetriebe und -abteilungen. Die Aufteilung der Förderzuständigkeiten für die unterschiedlichen Formen der Inklusionsbetriebe zwischen den Integrationsämtern und dem Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hatte sich als nicht zweckmäßig erwiesen; zu diesem Ergebnis kam der Bericht der Bundesregierung nach § 160 (BT-Drs. 15/1295 Nr. 6.2.5 S. 38). Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen ist die Zuständigkeit für die Förderung insgesamt auf die Intergrationsämter übertragen worden.

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