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Sauer, SGB IX § 185 Aufgaben des Integrationsamtes / 2.2.6 Arbeitsassistenz

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 23

Abs. 5 regelt den Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Während die übrigen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als Ermessensleistungen erbracht werden, besteht auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz ein Rechtsanspruch. Der Rechtsanspruch besteht zwar "aus den zur Verfügung stehenden Mitteln", hierin kann aber keine Einschränkung dieses Rechtsanspruchs gesehen werden. Hierauf ist bei der Aufteilung der Mittel der Ausgleichsabgabe für die verschiedenen Verwendungszwecke zu achten. So sind Leistungen der institutionellen Förderung von Einrichtungen nachrangig gegenüber den individuellen Leistungen an schwerbehinderte Menschen und die Arbeitgeber (§ 14 Abs. 2 SchwbAV).

 

Rz. 24

Arbeitsassistenz ist eine personelle Hilfe, die den schwerbehinderten Beschäftigten bei der Ausübung seiner Beschäftigung unterstützt. Als Beispiel wird die Vorlesekraft für blinde Mitarbeiter genannt oder die Kraft, die einem querschnittgelähmten Mitarbeiter bei der Ausführung seiner Arbeit mit technischen Hilfestellungen zur Hand geht. In allen Fällen wird die arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich geschuldete Arbeitsleistung von dem schwerbehinderten Mitarbeiter erbracht, die Arbeitsassistenz gibt ausschließlich die notwendigen Hilfestellungen, also die Unterstützung bei der Beschäftigung.

 

Rz. 25

Die Arbeitsassistenz muss "notwendig" sein. Das heißt, dass eine Kostenübernahme nur dann in Betracht kommt, wenn andere Möglichkeiten und Leistungen ausgeschöpft sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die erforderliche Unterstützung durch Integrationsfachdienste im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach § 193 gewährleistet wird oder die Betreuung durch den Arbeitgeber erfolgt und diese Aufwendungen im Rahmen...

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