Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die GbR gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (§ 722 Abs. 1 BGB). Dagegen findet auch aus einem gegen die GbR gerichteten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft nicht statt (§ 722 Abs. 2 BGB).

 

Neue Fassung § 722 BGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Die Vorschrift des § 722 BGB ist neu und ersetzt § 736 ZPO-alt. Unter der Prämisse, dass das gesamthänderisch gebundene Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt ein selbstständiges Objekt der Zwangsvollstreckung sein kann, ergänzte § 736 ZPO-alt die in § 719 BGB-alt vorgesehene gesamthänderische Bindung, indem Gläubiger nur eines oder einiger Gesellschafter daran gehindert wurden, auf das Gesellschaftsvermögen zuzugreifen.[1]

Dadurch, dass § 713 BGB das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst zuordnet, erübrigt sich an sich eine Sonderregelung nach dem Vorbild des geltenden § 736 ZPO. Gleichwohl empfiehlt es sich, wegen der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten klarzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Titel für eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen oder in das Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter taugt.[2]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 168.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 168.

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