Im Rahmen der Neuregelung des Personengesellschaftsrechts sind in einem eigenen Untertitel 3 ("Nicht rechtsfähige Gesellschaft") die auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft anwendbaren Vorschriften zur besseren Unterscheidbarkeit von der rechtsfähigen Gesellschaft zusammengefasst. Das damit verbundene Ziel ist, jenen Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft eine gesetzliche Auffanglösung an die Hand zu geben, die typischerweise von einer vertraglichen Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses absehen. Die Vorschriften sind dabei nicht als eine abschließende Regelung konzipiert. Das ermöglicht bei vergleichbarer Interessenlage im Einzelfall eine entsprechende Anwendung der §§ 231 ff. HGB auf die stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts.[1]

Eine nicht rechtsfähige GbR[2] hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB).

Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander finden die folgenden Vorschriften für die rechtsfähige GbR entsprechende Anwendung (§ 740 Abs. 2 BGB):

  • § 708 BGB (Gestaltungsfreiheit),
  • § 709 BGB (Beiträge; Stimmkraft; Anteil am Gewinn und Verlust),
  • § 710 BGB (Mehrbelastungsverbot),
  • § 711 BGB (Übertragung und Übergang von Geschäftsanteilen),
  • § 711a BGB (Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten),
  • § 712 BGB (Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters),
  • § 714 BGB (Beschlussfassung),
  • § 715 BGB (Geschäftsführungsbefugnis),
  • § 715a BGB (Notgeschäftsführungsbefugnis),
  • § 716 BGB (Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht),
  • § 717 BGB (Informationsrechte und -pflichten),
  • § 718 BGB (Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung).

Gründe für die Beendigung der nicht rechtsfähigen GbR sind (§ 740a Abs. 1 BGB):[3]

  1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
  2. Auflösungsbeschluss;
  3. Tod eines Gesellschafters;
  4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
  5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
  6. Kündigung der Gesellschaft durch eine Privatgläubiger eines Gesellschafters.

Die GbR endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist (§ 740a Abs. 2 BGB).

Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen GbR findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt (§ 740b Abs. 1 BGB). Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Abs. 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden (§ 740b Abs. 2 BGB).

Eine Regelung bei Ausscheiden eines Gesellschafters sieht das Gesetz in § 740c BGB vor: Wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist, dass abweichend von den in § 740a Abs. 1 Nummer 3 bis 6 BGB genannten Beendigungsgründen die GbR fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden eines Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt (§ 740c Abs. 1 BGB).

Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 740c Abs. 2 BGB):

  • § 727 BGB (Ausschließung aus wichtigem Grund),
  • § 728 BGB (Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters),
  • § 728a BGB (Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag).
[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 190.
[2] Siehe zur Abgrenzung von der rechtsfähigen GbR Kap. 3.2.1.1.
[3] Auf die Beendigung der GbR sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 740a abs. 3 BGB).

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