Gegenüber dem Wortlaut der bisherigen Regelung des § 705 BGB sieht die neue Vorschrift in Absatz 1 sprachlich umformuliert vor, dass die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet wird, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den im Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB).

 

Neue Fassung § 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Neu: Unterscheidung zwischen Außen- und Innengesellschaft

Neu ist, dass das Gesetz nun ausdrücklich zwischen einer Außengesellschaft und einer Innengesellschaft unterscheidet. Diese Begriffe werden im Gesetz zwar nicht erwähnt, es wird jedoch zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft unterschieden. Der Sache nach liegt kein Unterschied zu dem Begriffspaar "Außengesellschaft" und "Innengesellschaft" vor. Die Begriffspaare rechtsfähige Gesellschaft/Außengesellschaft und nicht rechtsfähige Gesellschaft/Innengesellschaft sind nach der Neuregelung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG jeweils synonym.[1]

Außengesellschaft

Die Außengesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie selbst Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft, § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB).

Die Regelung des § 705 BGB enthält außerdem eine gesetzliche Vermutung für den gemeinsamen Willen der Gesellschafter im Sinne des Abs. 2. Dazu heißt es im Gesetz, dass in Fällen, in denen der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinsamen Namen ist, vermutet wird, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 705 Abs. 3 BGB).

Das Anwendungsfeld der Außengesellschaft in der Praxis ist sehr breit und reicht von Anwaltssozietäten über Zusammenschlüsse von Kleingewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, bis hin zur Bau-ARGE.[2]

Dagegen liegt eine Innengesellschaft vor, wenn die Gesellschaft den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander dient (nicht rechtsfähige Gesellschaft) (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Eine nicht rechtsfähige (Innen)Gesellschaft kann allerdings auch nach außen auftreten, jedoch ohne im Rechtsverkehr zu handeln, sodass der Begriff "Innengesellschaft" insoweit als unpräzise angesehen werden kann.[3]

Innengesellschaft

Innengesellschaften kommen ebenfalls in vielfältiger Form in der Praxis vor, und zwar insbesondere als[4]

  • Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens (zum Beispiel Urlaubs- oder Tippgemeinschaften),
  • Gelegenheitsgesellschaften des Handelsrechts (u.a. Emissions- und Kreditvergabekonsortien, Beteiligungs- und Stimmrechtskonsortien, Poolverträge, Kartelle, Unterbeteiligungen).

Innengesellschaften werden in der Praxis auch zwischen Ehegatten und zwischen nichtehelichen Partnern geschlossen.[5] Weitere Beispiele für Innengesellschaften sind die intern gleichberechtigte Bewirtschaftung eines Unternehmens (zum Beispiel einer Gaststätte), das nach außen von einem Gesellschafter allein betrieben wird, sowie die stille Gesellschaft (bürgerlichen Rechts)[6] als klassischer Fall der Innengesellschaft.[7]

Besondere Regelungen zur nicht rechtsfähigen GbR finden sich in §§ 740 bis 740c BGB.[8]

[1] Schäfer/Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 3 Rn. 1.
[2] Schäfer/Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 3 Rn. 29.
[3] Schäfer/Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 3 Rn. 1.
[4] Siehe dazu Schäfer/Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 3 Rn. 29 m.w. Nachw.
[5] Schäfer/Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 3 Rn. 29.
[6] Die speziellen Vorschriften der §§ 230 ff. HGB für die stille Gesellschaft des Handelsrechts werden auf die stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich dadurch auszeichnet, dass der Hauptgesellschafter kein Handelsgeschäft, sondern ein nichtkaufmännisches Unternehmen oder einen freien Beruf betreibt, entsprechend anzuwenden; siehe dazu Schäfer/Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 3 Rn. 30 m.w. Nachw.
[7] Schäfer/Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 3 Rn. 29, 30.
[8] Siehe dazu unter Kap. 3....

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