Ein Kernstück des MoPeG ist die Einführung des Gesellschaftsregisters verbunden mit der Möglichkeit (aber nicht der Pflicht!), sich dort registrieren zu lassen. Weil die GbR über keine natürliche Publizität verfügt, kann die Publizität mit Hilfe eines öffentlichen Registers hergestellt werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre

  • Existenz,
  • Identität und
  • ordnungsgemäße Vertretung.[1]

Die Einzelheiten der Anmeldung zum Gesellschaftsregister sind in § 707 BGB geregelt.

 

Neue Fassung § 707 BGB – Anmeldung zum Gesellschaftsregister

(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

  1. folgende Angaben zur Gesellschaft:

    1. den Namen,
    2. den Sitz und
    3. die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:

    1. wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;
    2. wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
  3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
  4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

(3) 1Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. 2Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind aus das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.

(4) 1Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 2Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. 3Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.

Die Anmeldung zur erstmaligen Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister muss von sämtlichen Gesellschaftern vorgenommen werden (§ 707 Abs. 4 Satz 1 BGB).[2]

Entsprechend den Regelungen für das Handelsregister, muss auch die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar eingereicht werden (§ 707b Nr. 2 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 HGB).

Die Anmeldung der GbR zur Eintragung im Gesellschaftsregister muss die in § 707 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB genannten Angaben enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 707a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Namenszusatz

Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, eine der folgenden Namenszusätze zu führen (§ 707a Abs. 2 Satz 1 BGB):

  • "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder
  • "eGbR"

Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 707a Abs. 2 Satz 2 BGB).

Wirkung der Eintragung

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister bewirkt, dass § 15 HGB mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt (§ 707a Abs. 3 Satz 1 BGB).

Der Eintragung in das Gesellschaftsregister und ihrer Bekanntmachung kommt eine besondere materiell-rechtliche Bedeutung zu. Dieser herausragenden Bedeutung wegen ordnet § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB an dieser Stelle die entsprechende Anwendung der Publizitätsvorschriften des § 15 HGB auch auf das Gesellschaftsregister an.

 

Achtung

Aus der Eintragung einer Gesellschaft im Gesellschaftsregister als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" kann und darf der Teilnehmer im Rechtsverkehr jedoch nicht schließen, dass die Gesellschaft in dieser Rechtsform auch (fort-)besteht. Vielmehr wandelt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kraft Rechtsformzwangs unabhängig von dem Willen ihrer Gesellschafter und außerhalb des Umwandlungsgesetzes identitätswahrend in eine offene Handelsgesellschaft um und ist fortan als Kaufmann zu behandeln, sobald ihr Zweck darauf gerichtet ist, ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB zu betreiben.

Ob und inwieweit eine ein Handelsgewerbe betreibende Gesellschaft einem Dritten nach § 15 Abs. 1 HGB entgegenhalten kann, sie habe als offene Handelsgesellschaft Kaufmannseigenschaft, während das Gesellschaftsregister sie noch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausweist, erscheint mit Blick auf § 15 Abs. 2 HGB zweifelhaft. Um die Zweifel auszuräumen, ob sich die Regelungen hier im Sinne einer Meistbegünstigungstheorie gegenseitig aufheben, ist daher gesetzlich klarzustellen, dass das Fehlen der Kau...

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