Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 BGB zu befreien (§ 728 Abs. 1 BGB).

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf, muss der Abfindungsanspruch zum Schutz des ausgeschiedenen Gesellschafters immerhin "angemessen" sein; er soll ein vollwertiges Äquivalent sein für den durch das Ausscheiden aus der Gesellschaft bedingten Verlust der Mitgliedschaft. Zu ermitteln ist daher der "wahre Wert" des Gesellschaftsanteils, der sich im Regelfall indirekt aus dem Unternehmenswert ableitet. Von der Vorgabe bestimmter Bewertungsmethoden sieht der Entwurf – insoweit abweichend von der in § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB-alt angelegten Substanzwertmethode – angesichts der Vielfalt an geeigneten Bewertungsmethoden ab (Prinzip der Methodenoffenheit). Folgerichtig ist für eine Regelung entsprechend § 740 BGB-alt kein Raum mehr, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, dass nach der Substanzwertmethode schwebende Geschäfte nicht mehr in die Ermittlung des Abfindungsguthabens einfließen.[1]

Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln (§ 728 Abs. 2 BGB).

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge