Als wesentliche inhaltliche Neuerungen sieht das Gesetz vor,

  • dass Personenhandelsgesellschaften auch für die Ausübung freier Berufe geöffnet werden (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB),
  • dass das Beschlussmängelrecht am Vorbild des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells geregelt wird (§ 110 ff. HGB) und
  • dass dem Gesellschafter nunmehr ausdrücklich ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt wird (§ 132 HGB).[1]

Eine Änderung für die oHG hat sich u.a. hinsichtlich der notwendigen Angaben im Rahmen der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie des Statuswechsels ergeben.[2]

Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft und Statuswechsel

§ 107 HGB enthält Regelungen zur kleingewerblichen, vermögensverwaltenden und freiberuflichen Gesellschaft und zum Statuswechsel.

 

Neue Fassung § 107 HGB – Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel

(1) 1Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.

(2) 1Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen. 2Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig.

(3) 1Wird eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. 2Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Absatz 1 übernimmt aus dem geltenden § 105 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, auch solchen Gewerbetreibenden, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert oder die nur eigenes Vermögen verwalten, den Zugang zur Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft zu eröffnen. Darüber hinaus soll – eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentages aufgreifend – eine Gesellschaft auch dann als offene Handelsgesellschaft gegründet werden können, wenn sich ihre Gesellschafter zum Zweck der Ausübung Freier Berufe zusammenschließen. In beiden Fällen entsteht die offene Handelsgesellschaft als Rechtssubjekt erst durch Eintragung im Handelsregister. Für den Begriff des freien Berufs kann auf die Legaldefinition in § 1 Abs. 2 PartGG zurückgegriffen werden. Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft zur Ausübung Freier Berufe steht unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch das anwendbare Berufsrecht. Wegen der Verweisung des § 161 Abs. 2 HGB gilt die neue Regelung auch für eine Kommanditgesellschaft.[3]

Haftungsbeschränkung

Durch die durch die neue Vorschrift geschaffene Möglichkeit, freie Berufe – im Rahmen berufsrechtlicher Zulässigkeit – insbesondere in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und Compagnie Kommanditgesellschaft auszuüben, kann die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter beschränkt werden, als dies bislang in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung der Fall ist. Denn zum einen lässt sich die Haftung dort nur bezogen auf Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken, zum Weiteren steht die Haftungsbeschränkung unter dem Vorbehalt, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält (§ 8 Abs. 4 PartGG). Diese dient dem Schutz der Patienten, Mandanten, Kunden und sonstigen Auftraggeber der Partnerschaftsgesellschaft und ist regelmäßig in den berufsrechtlichen Bestimmungen enthalten.[4]

Berufsrechtliche Zulassung

Das Berufsrecht ist bei einigen Berufen, wie zum Beispiel bei Rechtsanwälten und Patentanwälten, bei Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in Bundesgesetzen geregelt. Bei anderen Berufen, namentlich einer Reihe von Heilberufen sowie den Berufen des Architekten und des Ingenieurs, ist das Berufsrecht Gegenstand landesgesetzlicher Bestimmungen. Die Erweiterung der zulässigen Zwecke einer offenen Handelsgesellschaft um die Ausübung Freier Berufe muss dem Verkehrsschutz, der im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz durch den Vorbehalt der von der Partnerschaftsgesellschaft unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung gewährleistet wird, ebenfalls Rechnung tragen. Der nunmehr vorgesehene allgemeine berufsrechtliche Vorbehalt stellt sicher, dass die spezifischen Schutzbelange im Zusammenhang mit der Ausübung jedes Berufs von dem für die berufsrechtlichen Regelungen berufenen Landes- bzw. Bundesgesetzgeber verfolgt we...

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