Aufgrund des MoPeG erfolgte – neben einer Aufhebung des § 50 Abs. 2 ZPO (Parteifähigkeit im Hinblick auf den nicht rechtsfähigen Verein) - sowie des § 735 ZPO (Zwangsvollstreckung gegen den nichtrechtsfähigen Verein)[1] – eine Änderung des § 736 ZPO (bisher: Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft; jetzt: Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister) sowie des § 859 ZPO (Pfändung von Gesamthandsanteilen).

Für die Zwangsvollstreckung soll mit der neuen Vorschrift des § 736 ZPO eine Erleichterung des Nachweises der Identität einer nachträglich in das Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschaffen werden. Ist eine Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen und soll die Zwangsvollstreckung aufgrund eines bereits für oder gegen die nicht registrierte Gesellschaft erwirkten Titels durchgeführt werden, so ist eine Umschreibung des Vollstreckungstitels nicht erforderlich. Dem Vollstreckungsgericht ist lediglich nachzuweisen, dass die unter Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.[2]

Die Erleichterung soll sowohl für Fälle gelten, bei denen die Gesellschaft als Gläubigerin auftritt, als auch für Fälle, in denen sie Schuldnerin ist. Die Aufzählung in den Nummern 1 und 2 ist abschließend.[3]

Nach der Neuregelung schreibt § 736 ZPO nun vor, dass die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts stattfindet, wenn

  1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und
  2. die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

Bei der Neuformulierung des § 859 ZPO handelt es sich um eine Folgeänderung zu §§ 711 und 711a BGB- und § 726 BGB. Der bisherige § 859 Abs. 1 ZPO eröffnete dem Gläubiger eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entgegen §§ 851, 857 ZPO den Zugriff auf den nach § 719 Satz 1 BGB nicht übertragbaren "Anteil am Gesellschaftsvermögen". Diese Regelung stammte aus einer Zeit, als der Gesellschaftsanteil noch nicht als subjektives Recht anerkannt war und die Übertragbarkeit unter der Voraussetzung der Zustimmung der anderen Gesellschafter durch die Hilfskonstruktion des kombinierten Ein- und Austritts ersetzt wurde. Dies zugrunde gelegt unterscheiden die §§ 711 und 711a BGB zwischen der Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils als solchen und der aus ihm folgenden Vermögens- und Verwaltungsrechte und räumt § 726 BGB-E dem Gläubiger eines Gesellschafters das Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft ein, nachdem er die Pfändung des Anteils dieses Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt hat.[4]

Vor diesem Hintergrund ist der geltende § 859 Abs. 1 ZPO entbehrlich, weil sich die Pfändbarkeit des Gesellschaftsanteils als Gesamtheit der pfändbaren Gesellschaftsrechte, insbesondere das Recht auf das Liquidationsguthaben (§ 711a Satz 2 BGB) und den Gewinnanspruch (§ 709 Abs. 3 und § 718 BGB), bereits aus § 857 ZPO ergibt. Für die nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft hat der geltende § 859 Abs. 2 ZPO hingegen Bestand, muss aber wegen der vorhandenen Verweisungstechnik entsprechend umformuliert werden.[5]

[1] Siehe dazu jeweils im Einzelnen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 202.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 202.
[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 202 m.w. Ausführungen.
[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 203.
[5] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 203.

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