In §§ 110 bis 115 HGB sind die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der oHG – und entsprechend § 161 Abs. 2 BGB für die KG – geregelt. Für die GbR ist im Rahmen des MoPeG eine solche Regelung nicht erfolgt. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird dazu ausgeführt, dass die institutionellen Voraussetzungen, unter denen sich das aktienrechtliche Anfechtungsmodell rechtsformübergreifend auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft etablieren konnte, für alle rechtsfähigen Personengesellschaften vorliegen. Es sei dies das Vorhandensein einer gewissen rechtlichen Verselbstständigung des Verbands gegenüber seinen Mitgliedern, das Unterworfensein der Mitglieder unter eine Mehrheitsentscheidung und das Vorhandensein eines geeigneten Beklagten. Gleichwohl sei aber festzustellen, dass das Anfechtungsmodell Mindestanforderungen an die Formalisierung des Beschlussverfahrens und damit einen Professionalisierungsgrad erfordert, der bei der gebotenen typisierenden Betrachtung eher bei den kaufmännischen Rechtsformen der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft als bei den nicht kaufmännischen Rechtsformen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Partnerschaftsgesellschaft zu erwarten sei. Selbst wenn dort im Gesellschaftsvertrag solche Formalien der Beschlussfassung ausnahmsweise bedacht sind, dürften sie im alltäglichen Umgang nicht immer berücksichtigt werden.[1]

Ungeachtet der Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf Personenhandelsgesellschaften sei davon auszugehen, dass das Anfechtungsmodell auf das von der Rechtsprechung entwickelte Beschlussmängelrecht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausstrahlen wird und als ein Vorbild für eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Partnerschaftsgesellschaft tauge.[2]

In Fällen, in denen keine nun nach der Reform des Personengesellschaftsrechts mögliche Vereinbarung einer Beschlussmängelklage entsprechend den Voraussetzungen der §§ 110 bis 115 HGB getroffen worden ist, bleibt wie bisher einem Gesellschafter der GbR zur Geltendmachung eines Beschlussmangels nur die Möglichkeit, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses gegen sämtliche Mitgesellschafter zu erheben, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.[3]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S., 228.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S., 228; siehe dazu auch Schäfer/Grunewald, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 5 Rn. 39 ff. sowie zur Dispositionsbefugnis, die die Wahl eines Klagesystems sowie die Gestaltungs- und Rechtskraftwirkung eines Urteils umfasst (sog. Opt-in für die GbR) im Einzelnen Schäfer/Liebscher, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 5 Rn. 142 ff.
[3] Säcker/Riecker/Oetker/Limberg/Schäfer, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7 (§§ 705 – 853 BGB), 8. Auflage 2020, § 709 Rn. 118 ff.

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