Die Änderungen für die stille Gesellschaft waren lediglich redaktionell bedingt, weil in dem Bereich kein grundlegender Reformbedarf gesehen worden ist. Die geltenden §§ 230 ff. HGB haben sich laut der Begründung zum Gesetzentwurf einerseits als hinreichend flexibel erwiesen, um wirtschaftlich sinnvolle "stille" Beteiligungsformen entstehen zu lassen. Andererseits gehe es bei den atypischen Formen vor allem darum, ob und inwieweit das Recht der rechtsfähigen Gesellschaft entsprechend heranzuziehen sei. Ganz allgemein lasse sich dabei feststellen: Je stärker die Position des stillen Gesellschafters einer mitgliedschaftlichen Beteiligung angenähert ist, desto stärker sind Vertragslücken mit Hilfe des Rechts der jeweiligen rechtsfähigen Gesellschaft zu schließen und ist hierauf als Wertungsmaßstab abzustellen. In welchem Maß dieser Rückgriff zu erfolgen hat, lasse sich nicht schematisch, sondern nur unter genauer Würdigung der jeweiligen Parteiabsprachen beantworten. Die Rechtsprechung habe bereits besondere Regeln zum Beispiel zum Schutz von Anlagegesellschaftern entwickelt, um diesen Eigenarten gerecht zu werden, und sich hierbei zumeist am Aktienrecht orientiert. Insbesondere habe sie sich nicht nur für eine objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags entschieden; vielmehr unterwerfe sie diesen – trotz der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB – auch einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.[1]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 220 m. w. Einzelheiten/Ausführungen; siehe zu den Änderungen den neuen § 233 HGB (Informationsrecht des stillen Gesellschafters) und die neue Formulierung des § 234 Abs. 1 HGB (Kündigung der Gesellschaft).

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