Am 7.5.2020 wurde der Entwurf der Bundesregierung für ein 7. SGB IV-ÄndG vom Bundestag angenommen. Die Gesetzesänderungen sind zum 1.1.2021 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist es bei 99 Berufskrankheiten-Ziffern für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht mehr erforderlich, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen (sog. Unterlassungszwang). Zu diesen Berufskrankheiten gehören insbesondere die Hauterkrankungen (BK-Ziffer 5101), Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule (BK-Ziffern 2108, 2109, 2110) und der Atemwege (BK-Ziffern 4301, 4302).

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