Ende des Unterlassungszwangs: Explosionsartiger Anstieg bei der Anerkennung von Berufskrankheiten
Hauterkrankungen sind die häufigsten gesundheitlichen Erkrankungen bei beruflichen Tätigkeiten. Als Berufskrankheit anerkannt wurden dennoch nur relativ wenige Fälle, von 15.416 beruflich bedingten Hauterkrankungen im Jahr 2020 nur 381. Dass diese Zahl so niedrig war, lag insbesondere am sogenannten Unterlassungszwang. Seit 1. Januar 2021 ist er durch eine Gesetzesänderung weggefallen. Die Zahl der anerkannten Fälle hat dadurch explosionsartig zugenommen, 2021 eine Steigerung von über 232 Prozent auf 3.939.
Unterlassungszwang wurde abgeschafft, Anerkennung von Berufskrankheiten steigt explosionsartig
Bisher mussten Betroffene ihre berufliche Tätigkeit erst einmal aufgeben, um eine Berufskrankheit durch die Unfallversicherungen anerkannt zu bekommen. Am 1. Januar 2021 ist das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz können die Beschäftigten nun in ihrem Beruf bleiben und im Rahmen dieses Berufs andere Tätigkeiten übernehmen, welche die berufsbedingte Hautkrankheit nicht weiter verschlimmern.
Mit anderen Worten: Versicherte mit berufsbedingten Hauterkrankungen müssen ihre Arbeit nicht mehr aufgeben, um diese als Berufskrankheit anerkannt zu bekommen und damit Anspruch auf eine Versorgung über ihre Unfallversicherung zu erhalten. Sie erhalten durch die Berufsgenossenschaften eine ärztliche Behandlung sowie gegebenenfalls auch einen Anspruch auf eine Rente je nach Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Berufskrankheit kann umgehend angezeigt werden
Mit der neuen Rechtslage muss ein Arzt nicht mehr abwarten, ob sein Patient auf Präventionsmaßnahmen anspricht oder nicht. Er kann nun eine beruflich verursachte Hauterkrankung, die er als schwerwiegend und wiederholt rückfällig betrachtet, umgehend als Berufskrankheit anzeigen. Hauptkriterium sowohl der Anzeige als auch der Anerkennung als Berufskrankheit ist der Grad der Schwere der Erkrankung.
Dabei wird die Schwere der Berufskrankheit nach Beschwerdebild, Ausdehnung sowie Verlauf und Dauer der beruflich verursachten Erkrankung beurteilt. Insbesondere der letzte Punkt kann unter Umständen dazu führen, dass selbst klinisch leichte Hauterkrankungen als Berufskrankheit gemeldet und von den Versicherungen genehmigt werden können, zum Beispiel wenn sie sechs oder mehr Monate ununterbrochen behandelt werden müssen.
Ende des Unterlassungszwangs - positive Folgen für Versicherte
Die Zahl der anerkannten Fälle einer BK 5101 „„Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“ ist stark angestiegen. Daraus ergibt sich, dass die Leistungspflicht der Versicherungen anders als vorher nicht zeitlich begrenzt und damit von Vorteil für die betroffenen Beschäftigten ist. Mit der Zunahme der Anerkennungen der BK 5101 dürfte auch die Zahl der Rentenempfänger aufgrund einer rentenwirksamen Minderung der Erwerbsfähigkeit zunehmen.
Stärkung der Individualprävention gegen Berufskrankheiten
Ein weiterer großer Vorteil für die Versicherten ist die mit der Gesetzesänderung verbundene Stärkung der Individualprävention. Danach erwerben die Versicherten mit der Anerkennung einer Berufskrankheit den Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung – dazu zählen auch die Angebote für Präventivmaßnahmen.
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