Neue Fassung § 706 BGB – Sitz der Gesellschaft

1Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). 2Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.

Verwaltungssitz

Erstmals enthält nun das Gesetz eine Regelung zum Sitz der (rechtsfähigen) Gesellschaft. Der Sitz der GbR ist der Ort, an dem die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz, § 706 Satz 1 BGB).

Als Verwaltungssitz wird der Ort verstanden, an dem die Verwaltung tatsächlich geführt wird. Einer weiteren sinnvollen Konkretisierung ist dieser Begriff nicht zugänglich.[1]

Vertragssitz

Wenn aber die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist und die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart haben (Vertragssitz), so ist abweichend von § 706 Satz 1 BGB dieser Ort der Sitz der GbR (§ 706 Satz 2 BGB).

Diese Neuregelung führt jeweils die Legaldefinition des Verwaltungs-und des Vertragssitzes in das Gesetz ein. In der Sache ermöglicht sie unter darin genannten Voraussetzungen (Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und Vereinbarung eines Vertragssitzes im Inland) die Trennung des Verwaltungs- von dem Vertragssitz, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat hat.[2]

 

Gilt auch für oHG, KG und PartG

Über § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB und § 1 Abs. 4 PartGG findet die Vorschrift des § 706 BGB auch und gerade auf die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft entsprechende Anwendung.[3]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 127.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 126.
[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 126.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge