Die Aufsicht kann vom Bund unmittelbar nur über die Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden, die Aufsicht über die kommunalen Träger muss nach Landesrecht erfolgen.

Das BMAS übt über die Bundesagentur für Arbeit die Rechts- und Fachaufsicht aus, soweit sie Träger der Grundsicherung ist. Dazu kann das BMAS der Bundesagentur verbindliche Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden.

Über die zugelassenen kommunalen Träger übt die zuständige Landesbehörde (Ministerium) insgesamt die Aufsicht aus. Also auch über die Aufgaben, die in der gemeinsamen Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit obliegen. In den Ländern ist die Aufsicht unterschiedlich geregelt.

Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der BA erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Davon hat die Bundesregierung jedoch keinen Gebrauch gemacht. Unterschiedliche Auffassungen werden insbesondere im Bund-Länder-Ausschuss erörtert.

Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das BMAS die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab, von der nur aus wichtigem Grund abgewichen werden kann.

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