Zusammenfassung

 
Begriff

Die Einrichtungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem SGB II werden als Jobcenter bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bezeichnung Jobcenter ist in § 6d SGB II festgelegt.

1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende kennt 2 Träger: Die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger (Landkreise und kreisfreie Städte). Die Aufgaben der Träger sind in § 6 SGB II festgelegt.

Die Agenturen für Arbeit sind grundsätzlich für das Bürgergeld zuständig, einschließlich Einkommens- und Vermögensberücksichtigung, sowie für die meisten der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

Die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) sind zuständig für die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II, das Bürgergeld, soweit Bürgergeld oder eine Leistung für Auszubildende bei Vorliegen einer besonderen Härte für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, sowie insbesondere für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Abweichungen durch Landesrecht sind möglich.

Die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in einer Einrichtung wahrgenommen. Diese Einrichtung trägt die Bezeichnung Jobcenter.[1] Im Jobcenter nehmen die beiden Träger die Aufgaben in einer gemeinsamen Einrichtung gemeinsam wahr, es sei denn, der kommunale Träger ist zur alleinigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II zugelassen.

2 Gemeinsame Einrichtung

In einer gemeinsamen Einrichtung nehmen Agentur für Arbeit und kommunaler Träger ihre Aufgaben nach dem SGB II gemeinsam wahr. Die Einrichtung führt die Bezeichnung Jobcenter.[1]

Nach außen werden so Dienstleistungen aus einer Hand geboten unter Wahrung der Selbstständigkeit der Träger im Verhältnis nach innen.

Die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung ist zwingend, soweit der jeweils zuständige Träger nicht zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen ist.

2.1 Aufgaben

Die gemeinsame Einrichtung führt die Aufgaben nach dem SGB II durch. Den Trägern (das sind weiterhin die BA und die Kommune) obliegt die Verantwortung für das rechtmäßige und zweckmäßige Erbringen der Leistung. Sie haben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich (Zuweisung ergibt sich unverändert aus § 6 Abs. 1 SGB II) gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übt dieses Weisungsrecht u. a. durch "Fachliche Weisungen" aus, die auch im Internet abrufbar sind.

2.2 Organe

2.2.1 Trägerversammlung

Zur Wahrung der Selbstständigkeit der Träger gibt es eine Trägerversammlung.[1] Sie setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Agentur für Arbeit und zur Hälfte aus Vertretern des kommunalen Trägers und hat insgesamt 6 Vertreter. Die Aufgaben der Trägerversammlung erstrecken sich auf organisatorische und personalrechtliche Entscheidungen in den Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung:

  • die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  • der Verwaltungsablauf und die Organisation,
  • die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
  • die Entscheidungen nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 44b Abs. 4 SGB II, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
  • die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  • die Arbeitsplatzgestaltung,
  • die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
  • die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung und
  • die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.[2]

2.2.2 Hauptamtlicher Geschäftsführer

Die gemeinsame Einrichtung hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer.[1] Er ist der gerichtliche und außergerichtliche Vertreter. Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse der Trägerversammlung auszuführen und wird für jeweils 5 Jahre bestellt.

2.2.3 Örtlicher Beirat

Bei den gemeinsamen Einrichtungen wird ein örtlicher Beirat gebildet.[1] Dieser berät die gemeinsame Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.

2.3 Übergeordnete Organe

2.3.1 Kooperationsausschüsse

Die zuständige oberste Landesbehörde, also das Sozialministerium des jeweiligen Bundeslandes, und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bilden Kooperationsausschüsse.[1] Sie setzen sich zusammen aus 3 Vertretern der obersten Landesbehörde und 3 Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden, wird der Vorsitzende abwechselnd jeweils für 2 Jahre bestimmt.

Im Kooperationsausschuss werden die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich für das jeweilige Landesgebiet zwischen dem Bund und dem Land vereinbart.

2.3.2 Bund-Länder-Ausschuss

Beim BMAS wird ein Bund-Länder-Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet.[1] Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung. Der Bund-Länd...

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