Begriff

Der oder die Patientenbeauftragte der Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, dass die Belange von Patienten berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung sowie objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen. Der oder die Patientenbeauftragte wird von der Bundesregierung bestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In den §§ 140f bis 140h SGB V finden sich die Vorschriften über die Beteiligung von Patienten und zum Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patienten. Das Nähere zum Amt, zu der Aufgabe und zu den Befugnissen ist in § 140h SGB V geregelt.

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