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Patientenbeauftragte

Andreas Deffner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, dass die Belange von Patienten berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung sowie objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen. Der oder die Patientenbeauftragte wird von der Bundesregierung bestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In den §§ 140f bis 140h SGB V finden sich die Vorschriften über die Beteiligung von Patienten und zum Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patienten. Das Nähere zum Amt, zu der Aufgabe und zu den Befugnissen ist in § 140h SGB V geregelt.

1 Benennung

Der Patientenbeauftragte wird durch die Bundesregierung bestimmt. Die Amtszeit endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

2 Person

Auf Vorschlag von Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Lauterbach wurde der Bundestagsabgeordnete Stefan Schwartze am 12.1.2022 vom Bundeskabinett zum neuen Patientenbeauftragten der Bundesregierung berufen.

 

Der Patientenbeauftragte ist wie folgt zu erreichen:

Büro des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten

11055 Berlin

Telefon: 030 18 441-1067

E-Mail: patientenrechte@bmg.bund.de, Internet: www.patientenbeauftragter.de

3 Aufgaben/Ziele

Der Patientenbeauftragte soll in unabhängiger und beratender Funktion die Weiterentwicklung der Patientenrechte unterstützen und Sprachrohr für Patienteninteressen in der Öffentlichkeit sein.

Er sorgt dafür, dass die Interessen von Patienten stärker beachtet werden. Dabei fördert er die Weiterentwicklung der Patientenrechte und setzt sich für die Schaffung von Beteiligungsmöglichkeiten für Patienten im Gesundheitswesen ein. Der Patientenbeauftragte verbessert die Tran...

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