In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird ausgeführt, dass das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert und konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet wird. Dabei sollen die Gesellschafter aber wie bisher die Möglichkeit haben, ihre Rechtsbeziehungen in weitem Umfang abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag auszugestalten. Um der Vielfalt möglicher Gesellschaftszwecke trotz des geänderten Leitbilds weiterhin gerecht werden zu können und keine höheren Anforderungen an die Gründung der Gesellschaft stellen zu müssen, sieht das Gesetz auch künftig vor, dass die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft selbst führen und für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haften.[1]

Einführung eines Gesellschaftsregisters

Um der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Publizität zu geben, die dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse verschafft, wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in das Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden können. Es lehnt sich an das Handelsregister an. Die Eintragungen genießen eine Art öffentlichen Glauben.[2]

Um einerseits den Aufwand für die Registrierung zu begrenzen, andererseits aber diejenigen Gesellschaften im Register zu erfassen, die in erheblichem Umfang am Rechtsverkehr teilnehmen, ist die Anmeldung zum Register grundsätzlich freiwillig und die Eintragung nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. Lediglich für die Eintragung der Gesellschaft als Berechtigte in Objektregistern, insbesondere im Grundbuch, ist ein Voreintragungserfordernis aufgestellt worden. Denn bei Gesellschaften, die als Inhaber eines Grundstücksrechts, aber auch als Aktionär oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung am Rechtsverkehr teilnehmen, besteht ein erhöhtes Bedürfnis nach einer durch Publizität vermittelten Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsverhältnisse.[3]

Personenhandelsgesellschaften für freie Berufe geöffnet

Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften können künftig grundsätzlich auch für die gemeinsame Ausübung freier Berufe durch die Gesellschafter gewählt werden.[4]

Diese Öffnung des Zugangs zu den ursprünglich dem Betrieb eines Handelsgewerbes vorbehaltenen kaufmännischen Rechtsformen der Personengesellschaft für freie Berufe wird unter einen berufsrechtlichen Vorbehalt gestellt. Danach können die Gesellschafter sich zur Ausübung freier Berufe nur dann in einer Personenhandelsgesellschaft und insbesondere in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft zusammenschließen, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Mit diesem berufsrechtlichen Vorbehalt soll der mit bestimmten Berufen einhergehende Schutzbedarf befriedigt werden können. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die mit der weitgehenden Haftungsbeschränkungsmöglichkeit einer Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft verbundenen Risiken für den Rechtsverkehr, etwa für Mandanten, Patienten und Verbraucher, die die Dienstleistungen freiberuflich Tätiger in Anspruch nehmen, durch berufsrechtliche Vorkehrungen, namentlich spezifische Versicherungspflichten, ausgeglichen werden können.[5]

Einführung eines Beschlussmängelrechts

Zur erhöhten Rechtssicherheit beim Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen soll schließlich die Einführung eines am Aktienrecht orientierten Beschlussmängelrechts beitragen. Soweit ein Beschluss deshalb nicht wegen eines besonders schwerwiegenden Mangels nichtig ist, sind Mängel im Wege einer gegen die Gesellschaft gerichteten Anfechtungsklage innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Die entsprechenden Regelungen, die von den Gesellschaftern auch abbedungen werden können, sind im HGB verankert worden, so dass sie für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Anwendung finden. Auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaften finden sie nur Anwendung, wenn die Gesellschafter dies im Gesellschaftsvertrag vereinbaren.[6]

Neben diese Änderungen tritt eine Reihe weiterer Anpassungen in weiteren Gesetzen, durch die das neue Regelungsmodell der rechtsfähigen, auf Dauer angelegten und registerfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts konsequent umgesetzt wird.[7]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 2.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 2, 3.
[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 3.
[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 3.
[5] Gesetzentwurf der Bundesre...

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