Das Gesetz sieht nun vor, dass – außerhalb des Bereichs der Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)[1] – Wechsel von einer personengesellschaftsrechtlichen Rechtsform zu einer anderen möglich sind (§ 707c BGB, Statuswechsel).[2]

Mit der Möglichkeit der Gesellschafter, Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, geht die Notwendigkeit einher, den Wechsel zwischen Gesellschaftsregister und Handelsregister vorzusehen. Denn zum einen ist es möglich, dass die Ausweitung der Geschäftstätigkeit einer im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft nachträglich einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Dies würde nach der auch zukünftig fortbestehenden Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister einen Wechsel des Registers nach sich ziehen.

Daneben ist es denkbar, dass die Gesellschaft den Status einer Personenhandelsgesellschaft anstrebt, beispielsweise um die Beteiligung von Kommanditisten zu ermöglichen. Zum Weiteren ist es möglich, dass eine kleingewerbliche offene Handelsgesellschaft, die ihren durch Eintragung im Handelsregister erlangten kaufmännischen Status wieder ablegen will, zu diesem Zweck den Wechsel in das Gesellschaftsregister anstrebt.

Darüber hinaus sind Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft als Ausgangs- beziehungsweise Zielrechtsform möglich: Auch eine Partnerschaftsgesellschaft kann der Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister unterfallen, wenn statt der zunächst ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit nunmehr zu einer gewerblichen Tätigkeit übergegangen wird. Durch die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Ausübung freier Berufe dürften in der Praxis jedoch solche Fälle überwiegen, in denen der Wechsel vom Partnerschafts- in das Handelsregister freiwillig erfolgt, um in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft zu wechseln.

Als weitere Fallgruppe können freiberuflich tätige eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts betroffen sein, die eine Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft anstreben, weil sie eine beschränkte Berufshaftung erlangen wollen oder um etwaigen berufsrechtlichen Vorgaben zu genügen.[3]

Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist.[4]

[1] Siehe zu den Auswirkungen des MoPeG auf das UmwG Kap. 3.2.10.4.
[2] Siehe dazu u.a. Schäfer/Schollmeyer, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 12 Rn. 50 ff.
[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 136.
[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 136; siehe zu den weiteren Einzelheiten § 707c BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge