Erstmals ist nun auch geregelt, dass die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten entsteht, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift ist § 123 HGB für die oHG nachgebildet.

Unter der Voraussetzung, dass die GbR "am Rechtsverkehr teilnimmt", ist der rechtsgeschäftliche Verkehr mit gesellschaftsfremden Dritten zu verstehen; es genügen dafür bereits vorbereitende Geschäfte (zum Beispiel die Einrichtung eines Bankkontos im Namen der Gesellschaft). Davon zu unterscheiden ist der rechtsgeschäftliche Verkehr innerhalb des Gesellschaftskreises bei Gründung sowie während des Bestehens der Gesellschaft, der für beide Rechtsformvarianten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohnehin unerlässlich ist. Daraus folgt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zwecke der Teilnahme am Rechtsverkehr gegründet wurde, Sozialansprüche wie zum Beispiel ausstehende Beiträge bereits vor dem in § 719 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Zeitpunkt selbst gegen den säumigen Gesellschafter geltend machen kann.[1]

Dagegen ist eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, Dritten gegenüber unwirksam (§ 719 Abs. 2 BGB).

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 162.

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