Neue Fassung § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften (§ 721 Satz 1 BGB). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 Satz 2 BGB). Die Regelung entspricht der Regelung des § 126 HGB für die oHG.

§ 721 Satz 2 BGB versagt daher haftungsbeschränkende Vereinbarungen unter den Gesellschaftern gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger die Wirkung, und zwar selbst dann, wenn er von der Vereinbarung weiß. Das schließt freilich nicht aus, von Seiten der Gesellschaft oder des einzelnen Gesellschafters mit dem Gesellschaftsgläubiger eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Dies zugrunde gelegt, verfolgt § 721 BGB den Zweck, den Kredit der Gesellschaft zu sichern, die fehlende Kapitalsicherung auszugleichen und den Gleichlauf von Herrschaft und Haftung sicherzustellen.[1]

Eintritt eines Gesellschafters in bestehende GbR

Gesellschafter, die in eine bestehende GbR eintreten, haften gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b BGB für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 721a Satz 1 BGB). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist ebenfalls Dritten gegenüber unwirksam (§ 721a Satz 2 BGB).

Eine Regelung zu den Einwendungen und Einreden des Gesellschafters im Fall der Inanspruchnahme wegen Verbindlichkeiten der GbR enthält § 721b BGB.

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zudem ausgeführt, dass der Normenkomplex der §§ 721, 721a und 721b BGB die neuere Rechtsprechung zur unbeschränkten Gesellschafterhaftung analog §§ 128 bis 130 HGB aufgreift. Damit werde das Haftungsregime der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vollständig an dasjenige der offenen Handelsgesellschaft angeglichen. Das gelte ohne Unterschied sowohl für die im Gesellschaftsregister eingetragene als auch für die nicht eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Kodifikation bezwecke keine Abkehr von den von der Rechtsprechung und dem Schrifttum bereits entwickelten Ausnahmen etwa für Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften und gemeinnützige Gesellschaften. Erweise sich die unbeschränkte Gesellschafterhaftung bei einer umfassenden Abwägung der Interessen von Gesellschaftsgläubigern und Gesellschaftern als unangemessen, könne daher auf andere adäquate Haftungsmodelle zurückgegriffen werden, etwa auf eine Haftung nach Kopfteilen, eine anteilige Haftung, eine Haftung nur bis zur Höhe des vereinbarten Beitrags analog §§ 171 ff. HGB oder auf eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit daneben bestehender Handelndenhaftung analog § 54 BGB. Der Normenkomplex der §§ 721, 721a und 721b BGB ist nach der Gesetzesbegründung insoweit als eine nicht abschließende Regelung konzipiert, die institutionelle Haftungsbeschränkungen, zum Beispiel im Wege der stillschweigenden Vereinbarung, der ergänzenden Vertragsauslegung oder der Analogie zu §§ 171 ff. BGB und § 54 BGB, auch weiterhin grundsätzlich zulässt. Nur besteht nach Ansicht des Gesetzgebers kein Anlass, von der im Regelfall für sachgerecht erachteten unbeschränkten Gesellschafterhaftung einzelfallbezogene Ausnahmen im Gesetz zuzulassen.[2]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 165.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 165.

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