Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Steuerklasse bei Erwerben von und durch Stiftungen und ausländische Vermögensmassen (Abs. 2)

I. Zuwendungen an inländische Familienstiftungen bei Errichtung (Abs. 2 Satz 1) Rz. 71 [Autor/Stand] Stiftungen können durch Verfügung von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) angeordnet oder durch ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) begründet werden. Liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang vor (zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Unentgeltlichkeit der Zuwendung

a) Das Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit Rz. 54 [Autor/Stand] Kennzeichnend für die Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Vermögensverschiebung: [2] Die Bereicherung des Bedachten muss durch eine auf Kosten des Zuwendenden verwirklichte Zuwendung geschehen sein. Dies erfordert nach maßgebender Interpretation des BFH eine "(objektiv) unentgeltliche"Leistung a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Umfang der Erklärungspflicht (Abs. 1)

I. Hauptfeststellung Rz. 2 [Autor/Stand] Eine allgemeine Erklärungspflicht besteht nach § 28 Abs. 1 BewG lediglich auf einen sog. Hauptfeststellungszeitpunkt. Die Erklärungspflicht zur Hauptfeststellung der Einheitswerte beschränkt sich seit dem Wegfall der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte (Wegfall zum 1.1.1993) und des Betriebsvermögens (Wegfall zum 1.1.1998) au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Auskunftspflicht des Grundstückseigentümers (Abs. 1)

I. Anforderung von Angaben (Abs. 1 Satz 1) Rz. 10 [Autor/Stand] Die Vorschrift sieht vor, dass die Eigentümer von Grundbesitz den Finanzbehörden auf Anforderung alle Angaben zu machen haben, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise benötigen. Daraus können die entsprechenden Kauf- und Mietpreissammlungen entwickelt werden, die z.B. für die Anlage 39 zu § 254 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Hauptanwendungsfall: Mittelbare Grundstücksschenkungen

aa) Bestimmung des Erwerbsgegenstands Rz. 124 [Autor/Stand] Grundsätzlich bestimmen zwar die Beteiligten den Gegenstand der Schenkung. Sie müssen ihren Willen aber auch in die Tat umsetzen.[2] Die Verwirklichung einer mittelbaren Grundstücksschenkung verlangt daher die tatsächliche Verwendung des zweckgebunden gegebenen Geldes:[3] in Anschaffungsfällen zum Erwerb des Grundstüc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Weitere Zuwendungen in Mehr-Personen-Verhältnissen

aa) Vertragsfreiheit der Beteiligten Rz. 169 [Autor/Stand] Das Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht honoriert geschickte Gestaltungen.[2] Gezielten Vermögensübertragungen liegen häufig mehr oder weniger komplizierte Verträge zugrunde, die eingehender Prüfung bedürfen. Die schenkungsteuerliche Relevanz einschlägiger Vorgänge ist dabei oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, zumal...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Unmittelbare Zuwendungen

1. Steuerbare Erwerbsvorgänge Rz. 5 [Autor/Stand] Hauptanwendungsfall und "Grundmodell" der begrifflich weiter gefassten freigebigen Zuwendung ist die – noch in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.d.F. v. 1.4.1959[2] ausdrücklich genannte – Schenkung i.S.d. bürgerlichen Rechts.[3] Zu Lebzeiten des Schenkers ausgeführte Vorteilsgewährungen müssen daher objektiv unentgeltlich geschehen. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Die Freigebigkeit des Schenkers

a) Personifizierung des Schenkers Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Zuwendungen über Mittelspersonen

a) Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Rechtslage Rz. 149 [Autor/Stand] Wird eine Vorteilsgewährung unmittelbar zwischen zwei Personen vollzogen, ist regelmäßig klar, wer Erwerber und wer Schenker ist. Sind mindestens drei Personen an einem Bereicherungsvorgang beteiligt, stellt sich die Frage nach den Steuerschuldnern: Wer wurde auf wessen Kosten bereichert? Oder anders: Zwisc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Mittelbare Schenkungen

1. Grundformen mittelbarer Zuwendungen Rz. 120 [Autor/Stand] Die Bereicherung des Erwerbers muss "auf Kosten" des Schenkers erfolgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Im Regelfall der freigebigen Zuwendung, der unmittelbaren Vermögensübertragung zwischen beiden Beteiligten, gelangt derselbe Gegenstand aus dem Vermögen des Zuwendenden in das Vermögen des Bedachten. Bei der mittelbare...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Allgemeines zu Bewirtschaftungskosten

1. Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetzes Rz. 6 [Autor/Stand] Zu den Bewirtschaftungskosten, die zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehen sind, gehören folgende Kosten: Verwaltungskosten Betriebskosten Instandhaltungskosten Mietausfallwagnis Rz. 7 [Autor/Stand] Nicht berücksichtigt werden Betriebskosten, die durch Umlagen gedeckt sind, weil diese Kosten bereits bei d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Schwiegereltern (Abs. 1 StKl. II Nr. 6)

Rz. 55 [Autor/Stand] Erwerbe von Schwiegereltern fallen auch dann unter StKl. II Nr. 6, wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, geschieden wurde, da die Schwägerschaft gem. § 1590 Abs. 2 BGB fortdauert.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anlehnung an die ImmoWertV

I. Grundlagen Rz. 18 [Autor/Stand] Das Vergleichswertverfahren entspricht vom Grundgedanken her den Regelungen der ImmoWertV 2021.[2] Bei der Verkehrswertermittlung kann das Vergleichswertverfahren nach § 6 ImmoWertV 2021[3] und Rz 6.(1).2 der Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung [4] bei bebauten und unbebauten Grundstücken angewandt werden, wenn eine aus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Stiefeltern (Abs. 1 StKl. II Nr. 4)

Rz. 52 [Autor/Stand] Stiefeltern sind Personen, die mit dem zivilrechtlichen Vater bzw. der zivilrechtlichen Mutter verheiratet, selbst aber zivilrechtlich nicht Vater oder Mutter (Rz. 26) der zuwendenden Person sind. Die Eltern der Stiefeltern sind nicht privilegiert, sie erwerben in Steuerklasse III.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erwerbe bei Auflösung eines Vereins (Satz 1 Alt. 2; Satz 3)

1. Zweck der Vorschrift Rz. 311 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Auflösung eines (auf die Bindung von Vermögen gerichteten) Vereins ... erworben wird". Mit dieser Fiktion sorgte der Gesetzgeber aus Gründen der Steuergerechtigkeit dafür,[2] dass, ebenso wie der bei Aufhebung einer Stiftung erfolgende Übergang von Stiftungsvermögen (hierzu o. Rz. 304 ff.), seit 1.1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erwerbe infolge Auflage oder rechtsgeschäftlicher Bedingung (Abs. 1 Nr. 2)

I. Vorbemerkung Rz. 221 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählt zu den Regelungen des § 7 ErbStG, die den schenkungsteuerlichen Zugriff auf bestimmte besteuerungswürdige Vorteilsgewährungen auch dann erlauben, wenn sie sich ggf. nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassen lassen (s. Rz. 2). Funktionell tritt die seit 1922 unverändert gültige Vorschrift[2] daher ergänzend ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Instandhaltungskosten

Rz. 40 [Autor/Stand] Sie umfassen die Kosten, die infolge von Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlage während ihrer Restnutzungsdauer aufgewendet werden müssen. Die ImmoWertV 2021[2] betont zusätzlich, dass bei der Ermittlung der Instandhaltungskosten die Ansätze im langjährigen Mittel maßgebend sind.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Bereicherung durch Abfindung für Erbverzicht (Abs. 1 Nr. 5)

I. Vorbemerkung Rz. 261 [Autor/Stand] Der Erbverzicht ändert unmittelbar die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge.[2] Haben Verwandte und/oder der Ehegatte noch zu Lebzeiten des Erblassers [3] durch notariellen Vertrag (§ 2348 BGB) mit ihm auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet, sind sie bei Eintritt des Erbfalls weder erb- noch pflichtteilsberechtigt (§ 2346 Abs. 1 BGB). D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Immobilienwertermittlungsverordnung

1. Entwicklung des Begriffs Rz. 37 [Autor/Stand] Die Regelungen zu den Bewirtschaftungskosten entsprechen § 18 Abs. 1 der Wertermittlungsverordnung.[2] Seit dem 1.7.2010 ergeben sich die Bewirtschaftungskosten aus § 19 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung.[3] Danach sind als Bewirtschaftungskosten die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktüb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vermögensübertragungen auf Stiftungen und ausländische Vermögensmassen (Abs. 1 Nr. 8)

I. Vermögensübergang aufgrund eines lebzeitigen Stiftungsgeschäfts (Satz 1) 1. Zivilrechtliche Hinweise Rz. 281 [Autor/Stand] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Mit dem Stiftungsgeschäft legt der Stifter insb. den Zweck der Stiftung fest und bestimm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anteilswerterhöhende Leistungen an Kapitalgesellschaften (Abs. 8 Satz 1)

1. Steuerschuldner Rz. 610 [Autor/Stand] Die Vorschrift personifiziert die potenziellen Steuerschuldner: Bedachte, d.h. Erwerber, können nur natürliche Personen oder – sogar nichtrechtsfähige (s. § 7 ErbStG Rz. 206.1)[2] – Stiftungen sein, die an der leistungsempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Als Zuwendender wird jede "andere Person" benannt, d.h. als Schenker ko...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Vermögensübertragungen von Stiftungen, Vereinen und ausländischen Vermögensmassen (Abs. 1 Nr. 9)

I. Allgemeines Rz. 301 [Autor/Stand] Die Vorschrift zählt mehrere fingierte Schenkungen auf. Sie erfasst Erwerbe bei Aufhebung einer Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG), bei Auflösung eines auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 2 ErbStG), bei Auflösung einer auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vermögensmasse ausländische...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Anzeigepflicht der Gerichte und Notare (Abs. 2 Nr. 2 und 3)

I. Anzeigepflichten in Erbfällen Rz. 7 [Autor/Stand] Die Mitteilungspflichten der Nachlassgerichte [2] gegenüber den zuständigen Erbschaftsteuerfinanzämtern korrespondieren mit ihren Aufgaben nach Erbfällen (§§ 342 ff. FamFG; § 3 Nr. 2 Buchst. c, § 16 RPflG). Wenn die Nachlassgerichte letztwillige Verfügungen eröffnen (§§ 348 ff. FamFG), Erbscheine oder Europäische Nachlasszeu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Vorzeitige Bereicherungen (Abs. 1 Nr. 10)

I. Einordnung der Vorschrift Rz. 342 [Autor/Stand] Grundsätzlich entsteht die Schenkungsteuer mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), speziell bei aufschiebend bedingt, betagt oder befristeten Erwerben und dem Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche im Zeitpunkt des Eintritts des jeweils maßgebenden Ereignisses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Sonderfälle

1. Überlassung eines Nutzungsrechts Rz. 90 [Autor/Stand] Erhält ein Erwerber zunächst das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand und nachfolgend den der Nutzung unterliegenden Gegenstand, sind diese Erwerbe mit den ihnen zukommenden Werten auch dann anzusetzen, wenn die Summe dieser Werte höher ist als der Wert des Gegenstands.[2] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Benannte Fälle

1. Belohnende Schenkungen Rz. 422 [Autor/Stand] Belohnende Schenkungen erfolgen stets freigebig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen, die der Leistende zwar in Anerkennung spezieller (Vor-)Leistungen,[2] doch ohne rechtliche Verpflichtung und damit freiwillig [3] vornimmt (s. auch Anm. 83, 102). Rz. 423 [Autor/Stand] Beispiele: Trinkgelder an Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zu berücksichtigende Erwerbe

1. Beschränkung auf steuerbare Vorerwerbe Rz. 47 [Autor/Stand] Wenn § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG von "früheren Erwerben" spricht, sind hiermit nach dem Sinn und Zweck der Regelung (s.o. Rz. 1) nur in Deutschland steuerbare Erwerbe gemeint. Vorerwerbe, die weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen, können nicht hinzugerechnet werden.[2] Aus demselben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / P. Übermäßige Gewinnbeteiligungen (Abs. 6)

I. Ziel der Vorschrift Rz. 531 [Autor/Stand] § 7 Abs. 6 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Der BFH vertrat in den Jahren zuvor den Standpunkt, dass der Anspruch eines Gesellschafters auf künftige Gewinnbeteiligung, als Rechtsfrucht der Mitgliedschaft i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB,[3] den Wert des Gesell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Die Werterhöhung der Beteiligung

Rz. 622 [Autor/Stand] Allein sie ist Gegenstand des Erwerbs, d.h. Besteuerungsgegenstand (nicht aber:[2] Zuwendungsgegenstand);[3] der Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist eindeutig.[4] Auch wenn der Gesetzgeber modellhaft eine mit jeder Mehrung des Gesellschaftsvermögens einhergehende Anteilswerterhöhung annimmt,[5] muss sie stets festgestellt werden. Der Schenkungsteu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Landesgrundsteuergesetz Bremen / 1. Steuermesszahlen im Bundesmodell

Rz. 9 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog. ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / dd) Ertragswertverfahren

Rz. 173 Das Verfahren zur Ermittlung des Grundstücksertragswerts ist in den §§ 185 ff. BewG geregelt. Für den Gebäudeertragswert gilt Folgendes:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Beteiligungsverhältnisse und Bereicherungsabsicht

Rz. 660 [Autor/Stand] Unmittelbar im Anschluss an § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG beginnt Satz 2 ErbStG mit den an § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anknüpfenden Worten: "Freigebig sind auch ...". Die Vorschrift lässt sich daher mit beiden Tatbeständen verbinden.[2] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Lediglich beiläufig äußerte sich der BFH bereits hierzu. Satz 2 habe insoweit klarstellende Bedeutung.[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungszweck

Rz. 701 [Autor/Stand] Initiiert über den Bundesrat[2] reagierte der Gesetzgeber mit dem Entwurf des § 7 Abs. 9 ErbStG im Herbst 2023 auf ein kurz zuvor veröffentlichtes Urteil des FG Hamburg,[3] das die Besteuerung der durch eine disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs bewirkten Bereicherung eines nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters (ph...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hierzu § 13 ErbStG Rz. 30 f.) – im Wegfall bzw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Grundsätze

Rz. 126 [Autor/Stand] Stichtagsprinzip: Meist ereignet sich die Geldübergabe vor der Anschaffung des Grundbesitzes, der Fertigstellung des Gebäudes oder dem Abschluss der Bauarbeiten.[2] Eigentlich[3] haben die Beteiligten damit schon eine steuerbare Geldschenkung ausgeführt (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; §§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB – s. auch Rz. 23)[4] und spä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Herstellungsfälle

Rz. 138 [Autor/Stand] Soll das Geld des Schenkers zweckgebunden der Realisierung bestimmter Baumaßnahmen des Erwerbers dienen (mittelbare Gebäudeschenkung), kommt es entscheidend auf den Inhalt der tunlichst vor Baubeginn zu treffenden Finanzierungszusage an; die Schriftlichkeit der Abrede erleichtert den Nachweis.[2] Ergibt sich hieraus nicht die notwendige Konkretisierung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erwerb bei Gründung der Gütergemeinschaft

Rz. 253 [Autor/Stand] Mit Gründung der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögen beider Partner kraft Gesetzes durch Gesamtrechtsnachfolge im Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).[2] Ausgeschlossen hiervon sind das sog. Sondergut (§ 1417 Abs. 1 BGB) = nicht rechtsgeschäftlich übertragbare (Vermögens-)Gegenstände (§ 1417 Abs. 2 BGB)[3] und das sog. Vorbehaltsgut (§ 14...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 501 [Autor/Stand] § 7 Abs. 5 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 6 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Ziel war zu vermeiden, dass durch bestimmte gesellschaftsvertragliche Gestaltungen bei Auflösung oder Ausscheiden aus einer Personengesellschaft die Schenkungsteuer umgangen wird.[3] Speziell mit § 7 Abs. 5 ErbStG fokussierte ma...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anwendungshinweise

Rz. 539 [Autor/Stand] Gegenstand des § 7 Abs. 6 ErbStG ist die Gewinnbeteiligung, die jedem Gesellschafter aufgrund seiner Mitgliedschaft aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft zusteht (s. Rz. 531).[2] Hierbei kann es sich auch – anders als bei § 7 Abs. 5 ErbStG (s. Rz. 505) – um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handeln.[3] Maßgebend im Verhältnis der Ges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendung der Vorschrift

Rz. 306 [Autor/Stand] Unstreitig erfasst § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG den Erwerb von Stiftungsvermögen durch Anfallberechtigte; das sind die als solche in der Stiftungssatzung benannten Personen (s. § 88 Satz 2 BGB).[2] Mit der "Ausantwortung" des Restvermögens werden ihre hierauf konkretisierten Ansprüche[3] durch die Stiftung i.L. erfüllt (§ 88 Satz 3 i.V.m. § 49 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Steuerschuldner

Rz. 610 [Autor/Stand] Die Vorschrift personifiziert die potenziellen Steuerschuldner: Bedachte, d.h. Erwerber, können nur natürliche Personen oder – sogar nichtrechtsfähige (s. § 7 ErbStG Rz. 206.1)[2] – Stiftungen sein, die an der leistungsempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Als Zuwendender wird jede "andere Person" benannt, d.h. als Schenker kommen auch juristis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Der steuerliche Entgeltbegriff

Rz. 69 [Autor/Stand] Soweit die Gegenleistung des Erwerbers Entgelt der Leistung des Schenkers und der Erwerb daher nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar ist, kann der Vorgang – unter weiteren Voraussetzungen – der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) und der Grunderwerbsteuer (§ 1, § 8 Abs. 1 GrEStG) unterliegen.[2] Während das GrEStG die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Tatbestandsmäßigkeit des Erwerbs

Rz. 585 [Autor/Stand] Zivilrechtlich ist die Gesellschafterstellung eines GmbH-Gesellschafters in seinen Geschäftsanteilen verkörpert.[2] Er kann zwar grundsätzlich ausgeschlossen werden,[3] im Übrigen aber lebzeitig nur dann aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn er seine Anteile weiter überträgt (§ 15 GmbHG) oder wenn sie eingezogen werden (§ 34 GmbHG). Tatbestandlich i.S....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Mitteilungspflicht zuständiger Behörden (Abs. 3)

Rz. 30 [Autor/Stand] § 229 Abs. 3 BewG verpflichtet alle Behörden (§ 6 Abs. 1 AO) zur Mitteilung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung richtet sich weder an eine konkrete Behörde noch ausschließlich an Finanzbehörden. Als Adressaten der...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 1 Kommentare

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, 83. Auflage 2025 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2023 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck (zit.: BeckOK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online Großkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. v. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (zit.: BeckOGK/Bearbeiter) Burandt/Rojahn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

Rz. 1 [Autor/Stand] § 33 ErbStG soll die gleichmäßige Besteuerung im Erbfall sicherstellen. Sie ergänzt die Anzeigepflichten der Erwerber und der Nachlassgerichte (§§ 30 Abs. 1, 34 ErbStG), sind allerdings keine Anzeigen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.[2] In der Praxis empfiehlt sich eine Abstimmung der Erbschaftsteuererklärung mit den bekannten Kreditinstituten des Erb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ehegatten (Abs. 1 StKl. I Nr. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Eheleute fallen unter die Steuerklasse I, wenn die Ehe[2] bis zum Tod bestanden hat und nicht durch Scheidung rechtskräftig geschieden worden war (s. § 1564 Satz 2 BGB). Ob sie dauernd getrennt lebten (etwa i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), ist unerheblich.[3] Rechtskräftig geschiedene Eheleute, die gleichwohl erben, fallen unter die Steuerklasse II...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Auflagenschenkungen

Rz. 424 [Autor/Stand] Auch mit einer Schenkung verbundene Auflagen, die zwar die Bereicherung des beschenkten, auflagebeschwerten, Erwerbers mindern können,[2] tangieren die Freigebigkeit grundsätzlich nicht.[3] Erneut wird damit deutlich, dass es regelmäßig keine Rolle spielt, wenn der Schenker mit seiner Zuwendung bestimmte eigene Ziele verfolgt. In ständiger Rechtsprechun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Abs. 1 StKl. I Nr. 3)

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder (Enkel) fallen auch dann unter die Steuerklasse I, wenn die Eltern noch leben. Lediglich beim persönlichen Freibetrag wird gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG danach unterschieden, ob die Eltern der Enkel noch leben oder bereits verstorben sind. Der Begriff der Abkömmlinge best...mehr