Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Geld- und Kreditinstitute (Nr. 8)

Rz. 136 [Autor/Stand] Geld- und Kreditinstitute sind Unternehmen, die entgeltliche Dienstleistungen für den Zahlungs- und Kredit- und Kapitalverkehr anbieten. Dazu können Kreditvergaben, Verwaltung von Spareinlagen, Handel und Verwahrung von Wertpapieren etc. gehören. Im Anwendungsbereich der Nr. 8 können nur Grundstücke liegen, die unmittelbar dem Betrieb des Geld- und Kred...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Grundsätzliche Teilwertuntergrenze: Einzelveräußerungspreis

Rz. 162 [Autor/Stand] Die Untergrenze des Teilwerts bildet der gemeine Wert bzw. Einzelveräußerungspreis des betreffenden Wirtschaftsguts.[2] Einzelveräußerungspreis ist das Entgelt, das "der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte."[3] Er ist maßgebend bei entbehrlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Fehlende Rentabilität des einzelnen Wirtschaftsguts

Rz. 249 [Autor/Stand] Zunächst muss zwischen solchen Wirtschaftsgütern, deren Rentabilität im Einzelnen feststellbar ist, und solchen Wirtschaftsgütern, bei denen dies nicht der Fall ist, unterschieden werden. Ist die Rentabilität des Wirtschaftsguts im Einzelnen feststellbar, wie etwa bei vermieteten Grundstücken, so kann eine überdurchschnittlich schlechte Rentabilität den...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Aufteilung des Wertes des Wohnteils (Abs. 6)

Rz. 66 [Autor/Stand] Der Wert des Wohnteils ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Befindet sich der Wohnteil im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so erfolgt die Aufteilung nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Rz. 67– 69 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Teilwertvermutung für Bewertungszeitpunkte nach der Anschaffung oder Herstellung bei nichtabnutzbaren Anlagegütern

Rz. 177 [Autor/Stand] In Bezug auf das nichtabnutzbare Anlagevermögen gilt die – widerlegbare – Vermutung, dass die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch an späteren Bewertungsstichtagen den Wiederbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten) und damit dem Teilwert entsprechen.[2] Dies gilt auch für Darlehensforderungen.[3] Rz. 178– 180 [Autor/Stand] Einst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Teilwertvermutung für Bewertungszeitpunkte nach der Anschaffung oder Herstellung beim Umlaufvermögen

Rz. 188 [Autor/Stand] In Bezug auf das Umlaufvermögen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) hat die Rechtsprechung die Vermutung aufgestellt, dass der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (bei angeschafften Wirtschaftsgütern) oder Wiederherstellungskosten (bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern) am Bilanzstichtag entspreche.[2] Ist ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 [Autor/Stand] § 35 regelt einzelne Aspekte des Erlassverfahrens im Abschnitt IV des GrStG und weist daher enge Bezüge zu den §§ 32–34 GrStG auf. Rz. 15 [Autor/Stand] Versäumt der Steuerschuldner die Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG, ist auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuld...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Bis zum 31.12.2024 regelt § 34 GrStG wortgleich das Verfahren zum Grundsteuererlass. Rz. 6 [Autor/Stand] § 35 GrStG bezieht sich auf sämtliche Erlasstatbestände des IV. Abschnitts des Grundsteuergesetzes . Zu berücksichtigen sind der Erlass nach § 32 GrSt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Mitwirkungspflicht und Änderungsanzeige

Rz. 41 [Autor/Stand] Die verfahrensrechtliche Vereinfachung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG ist verbunden mit einer Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Fallen die maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass weg oder ändert sich der Umfang des Grundsteuererlasses, ist der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GrStG zur Anzeige verpflichtet. Das setzt eine stetige Beoba...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Annahme der Veräußerung des ganzen Unternehmens (Betriebes)

Rz. 128 [Autor/Stand] Diese Annahme dient dem Zweck, eine Bewertung der Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den "lebenden" Betrieb zu gewährleisten, also den Einzelveräußerungspreis oder Liquidationswert des Wirtschaftsguts als Bewertungsgröße grundsätzlich auszuschließen.[2] Rz. 129– 132 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Landw... / 1.1 Mindestgröße des Unternehmens

Die Versicherungspflicht gilt für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und eine Mindestgröße erreicht. Zu diesen zählen beispielsweise Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Wein- und Gartenbau, Teichwirtschaft und Fischzucht sowie Binnenfischerei, Imkerei und Wanderschäferei. Es handelt sich hierbei um sog. "Vollerw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtslage ab 1.1.2009

Rz. 269 [Autor/Stand] Nach der neuen Rechtslage spielt der Teilwert im Hinblick auf die nunmehr durchgängige Bewertung des Betriebsvermögens (ebenso wie aller übrigen Vermögensarten) mit dem gemeinen Wert praktisch keine Rolle mehr. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in Rz. 60 ff. verwiesen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufteilung des Wertes der Betriebswohnung (Abs. 5)

Rz. 62 [Autor/Stand] Der Wert der Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Befinden sich die Betriebswohnungen im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so erfolgt die Aufteilung nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Rz. 63– 65 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Annahme der Fortführung des Unternehmens (Betriebes)

Rz. 133 [Autor/Stand] Auch diese Prämisse soll gewährleisten, dass nicht der Einzelveräußerungspreis oder Liquidationswert angesetzt, sondern der Bedeutung der Wirtschaftsgüter für den "lebenden" Betrieb Rechnung getragen wird. Grundsätzlich ist bei dieser Fortführungsprämisse (Prinzip des going concern) zu unterstellen, dass der Erwerber den Betrieb ohne wesentliche Verände...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Teilwertobergrenze: Wiederbeschaffungskosten oder Wiederherstellungskosten

Rz. 156 [Autor/Stand] Nach ständiger Rechtsprechung des RFH und des BFH bilden die Wiederbeschaffungskosten oder die Wiederherstellungskosten (sog. Reproduktionskosten) die Obergrenze für die Bemessung des Teilwerts.[2] Rz. 157 [Autor/Stand] Unter Wiederbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten, Reproduktionskosten) sind diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die getätigt w...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 35 GrStG regelt fragmentarisch das Verfahren für den Grundsteuererlass nach §§ 32–34 GrStG.[2] Die Vorschrift definiert den Erlasszeitraum, erläutert das Verfahren und regelt Besonderheiten für den Erlass nach § 32 GrStG.[3] Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners gewährt. Steuerschuldner ist nach § 10 Abs. 1 GrStG derjenige, dem der Steuerge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
§ 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken [ab Kalenderjahr 2025]

Schrifttum: Barbier/Arbert, Grundsteuererlass gemäß § 33 GrStG bei strukturell bedingtem Leerstand, BB 2007, 1421; Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, NWB 2022, S. 2190; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Geiger, GrStG, Kommentar, Loseblatt, München; Günther, Grundsteuererlas...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Form

Rz. 30 [Autor/Stand] Der Erlass der Grundsteuer wird nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GrStG nur auf Antrag gewährt. Das Gesetz sieht für den Antrag keine bestimmte Form vor. Es ist jedoch zu empfehlen, den Antrag schriftlich zu stellen, damit eine rechtssichere Dokumentation gewährleistet ist.[2] Rz. 31 [Autor/Stand] Da Anträge nach §§ 33, 34 GrStG sich jeweils nur auf einen Erlasszei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erstantrag

Rz. 39 [Autor/Stand] § 35 Abs. 3 GrStG sieht Besonderheiten beim Grundsteuererlass nach § 32 GrStG vor. Die Norm regelt den Erlass der Grundsteuer bei Kulturgut und Grünanlagen. Für drei Tatbestandsgruppen besteht bei Vorliegen differenzierter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Voll- oder Teilerlass der Grundsteuer. Der Steuerpflichtige beantragt den Erlass der Grundsteu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / E. Rechtsprechung zu abweichenden Steuermesszahlen

Rz. 200 [Autor/Stand] Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023[2] die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der abweichenden sächsischen landesrechtlichen Regelung[3] für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die zur neuen Grundsteuerbewer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Wert der Vermögensbeteiligung (§ 3 Nr 39 S 4 EStG)

Rn. 1335 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Nach § 3 Nr 39 S 4 EStG ist als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Überlassung anzusetzen. Der gemeine Wert ist in § 9 BewG definiert. Maßgebend ist mithin der gemäß § 9 Abs 2 BewG im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielende Preis, ohne dass ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen wär...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
§ 34 Erlass wegen wesentlic... / I. Bebaute Grundstücke

Rz. 24 [Autor/Stand] Der Erlasstatbestand bezieht sich auf Rohrertragsminderungen bei bebauten Grundstücken. Ausgeschlossen sind unbebaute Grundstücke, sodass der bewertungsrechtlichen Abgrenzung nach §§ 246, 248 BewG entscheidende Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist die bewertungsrechtliche Artfeststellung.[2] § 248 Satz 1 BewG enthält die Definition des Begriffs "bebautes Gr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
§ 34 Erlass wegen wesentlic... / E. Kein Erlass bei Fortschreibung (Abs. 4)

Rz. 70 [Autor/Stand] Die Vorschrift stimmt wortgleich mit § 33 Abs. 4 GrStG überein. Ein Grundsteuererlass aufgrund der Minderung des normalen Rohertrags oder bei Minderung der Ausnutzung ist bei bebauten Grundstücken ausgeschlossen, wenn im Erlasszeitraum die wesentliche Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann. § 34 Abs. 4 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 11. Übrige Geschäftsgrundstücke (Nr. 10)

Rz. 156 [Autor/Stand] Unter den übrigen Geschäftsgrundstücken werden alle diejenigen Grundstücke erfasst, die Nr. 1–Nr. 9 vergleichbaren wirtschaftlichen Zwecken dienen, jedoch nicht durch eine der ausdrücklich aufgeführten Fallgruppen erfasst werden. Dazu gehören z.B. dem Individualverkehr dienende Grundstücke (Garagengrundstücke, Tankstellengrundstücke und Parkhäuser[2]), de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 146 [Autor/Stand] Um den Schwierigkeiten der Teilwertermittlung Herr zu werden, die mit der Quantifizierung des funktionsbezogenen Werts eines Wirtschaftsguts für den Betrieb verbunden sind, und um der Praxis handhabbare und praktikable Orientierungshilfen zur Bewältigung des (ertragsteuerrechtlichen) Massenphänomens der Teilwertermittlung an die Hand zu geben, hat die R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 193 [Autor/Stand] Wie schon angedeutet (vgl. Rz. 146), können die von der Rechtsprechung aufgestellten Teilwertvermutungen von demjenigen, der sich auf einen von dem vermuteten Wert abweichenden Teilwert beruft (Steuerpflichtiger oder Finanzamt), widerlegt werden.[2] Dazu bedarf es nicht nur einer substantiierten Darlegung der die Teilwertvermutung entkräftenden Tatsache...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Fehlmaßnahmen

Rz. 200 [Autor/Stand] Eine Fehlmaßnahme liegt vor, wenn der mit der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts verbundene Nutzen aus objektiver Sicht wesentlich unter dem durch die Anschaffung oder Herstellung verursachten Kostenaufwand liegt und der gedachte Erwerber des ganzen Unternehmens diesen Kostenaufwand folglich nicht (voll) entgelten würde.[2] Als Fehlmaßna...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erlasszeitraum

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG als Jahressteuer für das Kalenderjahr. Darüber hinaus kann die Grundsteuer nach § 27 Abs. 1 Satz 2 GrStG aber auch für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt werden, wenn die Gemeinde den Grundsteuerhebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt hat. Die Steuerfestsetzung ist dabei ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Sinken des voraussichtlichen Verkaufserlöses

Rz. 233 [Autor/Stand] Die Teilwertvermutungen können ferner dadurch widerlegt werden, dass der Steuerpflichtige substantiiert darlegt und nachweist (glaubhaft macht), dass der voraussichtliche Verkaufserlös des betreffenden Wirtschaftsguts nicht (mehr) die Selbstkosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns decke.[2] Rz. 234 [Autor/Stand] Maßgebend für die Best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Frist

Rz. 32 [Autor/Stand] Der Antrag auf Erlass ist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen. Die kurz bemessene Frist ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Die zeitliche Befristung des Erlassantrags dient dem Interesse des Steuergläubigers, ihm alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er die Grundst...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsschutz

Rz. 46 [Autor/Stand] Hat die Behörde über einen Antrag auf Grundsteuererlass noch nicht entschieden, so ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung allein des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des gestellten Erlassantrages nicht möglich. Vielmehr kann eine einstweilige Anordnung in einem solchen Fall nur zur Sicherung des geltend gemacht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Warenhäuser (Nr. 3)

Rz. 86 [Autor/Stand] Ein Warenhaus ist ein großes, i.d.R. mehrstöckiges Einzelhandelsgeschäft, in dem Waren jeglicher Art – im Gegensatz zum Kaufhaus auch Lebensmittel – zum Kauf angeboten werden. Umgangssprachlich werden die Begriffe Warenhaus und Kaufhaus jedoch weitgehend synonym verwendet. Warenhäuser verfügen über eine umfangreiche – im allgemeinen mindestens vierstelli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Grundstücke der öffentlichen Wasserversorgung (Nr. 5)

Rz. 106 [Autor/Stand] Die öffentliche Wasserversorgung betrifft sämtliche Maßnahmen staatlicher Stellen zur Bereitstellung des für die Allgemeinheit notwendigen Trink- und Betriebswassers. Damit werden durch den besonderen Bewertungsabschlag sämtliche Grundstücke zur: Gewinnung von Rohwasser, z.B. aus Brunnen (siehe auch Grundwasser), Quellwasser, Oberflächenwasser aus Seen u...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Anzeigepflicht

Rz. 154 [Autor/Stand] Da das Saarländische Grundsteuergesetz eng an das Bundesmodell angelehnt ist, gelten neben den dortigen Erklärungspflichten auch die allgemeinen Anzeigepflichten des § 228 Abs. 2 – 6 BewG, denen die Steuerpflichtigen ohne Aufforderung des zuständigen Finanzamtes nachkommen müssen. Rz. 154.1 [Autor/Stand] Danach ist bspw. eine Änderung der tatsächlichen V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Teilwertvermutung für Bewertungsstichtage nach der Anschaffung oder Herstellung bei abnutzbaren Anlagegütern

Rz. 181 [Autor/Stand] In Bezug auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht nach der Rechtsprechung die – widerlegbare – Vermutung, dass ihr Teilwert am Bewertungsstichtag den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich AfA nach § 7 EStG entspricht.[2] Maßgeblich ist nach dem BFH-Urteil v. 30.11.1988 – II R 237/83 [3] die lineare AfA, die am ehesten dem tats...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Teilwertvermutung für den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung

Rz. 166 [Autor/Stand] Nach ständiger Rechtsprechung ist zu vermuten, dass der Teilwert jedes Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht.[2] Es wird also vermutet, dass die Aufwendungen des Steuerpflichtigen (Kaufpreis, Herstellungsaufwand) zu einem äquivalenten Gegenwert geführt haben. Rz. 167 [Autor/S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entscheidung über den Erlass

Rz. 19 [Autor/Stand] Über den Erlass, der Teil des Erhebungsverfahren ist, entscheidet grds. die hebeberechtigte Gemeinde.[2] In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie für die Stadtgemeinde Bremen ist das Finanzamt als Landesfinanzbehörde für den Erlass zuständig.[3] Über den Antrag auf Erlass kann die Behörde erst nach Ablauf des Kalenderjahres entscheiden, für das Grund...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 9 [Autor/Stand] Verfahrensregelungen zum Grundsteuererlass fanden sich ursprünglich in §§ 2–6 Grundsteuererlassverordnung vom 26.3.1952.[2] Das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973.[3] fasste diese verfahrensrechtlichen Regelungen in § 34 GrStG zusammen.[4] Verzichtet wurde auf eine besondere Regelungen zur Stundung (§ 4 GrStErlVO), zu Kleinbeträgen (§ 5 G...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Überblick

Rz. 25 [Autor/Stand] Das GrStG-Saar weicht nicht von den Bestimmungen des Bundesmodells zum Bewertungsrecht ab. Folglich ermitteln die saarländischen Finanzämter im ersten Schritt den Grundsteuerwert nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesmodells. Dies geschieht für unbebaute Grundstücke durch Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Bei den bebauten ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / b) Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt

Rz. 73 Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Zehnjahresfrist grundsätzlich erst mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1BGB)[111] zu laufen. Besonderheiten sind allerdings zu beachten, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wird. Häufig behält sich gerade bei Grundstücksschenkungen der Erblasser einen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / IV. Anknüpfung an die verfahrensrechtlichen Grundlagen

Rz. 72 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte der Grundstücke des Grundvermögens werden im Saarland – wie im Bundesmodell – auf den 1.1.2022 festgestellt. Die daraus abgeleiteten Grundsteuermessbeträge werden auf den 1.1.2025 festgesetzt. Dies entspricht ebenfalls dem Bundesmodell. Rz. 73 [Autor/Stand] Weiterhin in Übereinstimmung mit dem Bundesmodell werden der Festsetzung und E...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Grundsteuermesszahlen (Abs. 1)

Rz. 107 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG-Saar regelt, welche vom Bundesmodell abweichenden Grundsteuermesszahlen für unbebauten und bebaute Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) im Saarland gelten. Dabei erfolgt bei den bebauten Grundstücken eine Differenzierung zwischen den sog. Wohngrundstücken, die im Ertragswertverfahren und den sog. Nichtwohngrundstücken, die im ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 1. Informationsschreiben der saarländischen Finanzverwaltung

Rz. 151 [Autor/Stand] Für die Erklärungsabgabe werden auch im Saarland aufgrund der Anlehnung an das Bundesmodell zahlreiche Daten benötigt. Einen Teil der erforderlichen Daten hat die saarländische Finanzverwaltung Ihren Steuerbürgern im Juni/Juli 2022 anhand eines Informationsschreibens zukommen lassen. Dieses enthält ein Datenblatt mit den wichtigsten für die Erklärungsab...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 3. Grundsteuerviewer Saarland

Rz. 153 [Autor/Stand] Das Saarland hat – ähnlich wie andere Bundesländer, beispielsweise Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen – im dortigen Geoportal einen Grundsteuerviewer bereitgestellt. Rz. 153.1 [Autor/Stand] Der Grundsteuerviewer Saarland steht den Steuerbürgern sowohl als Internetanwendung [3] als auch als mobile Anwendung für die Handynutzung[4] bereit. Rz. 153.2 [Aut...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
§ 34 Erlass wegen wesentlic... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz bei erheblicher Ertragsminderung. § 34 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes in Form bebauter Grundstücke. Das sind nach § 248 Satz 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Es wird differenziert zwischen bebauten Grundstücken, die gegen Entgelt überlass...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 7. Vor- und Nachvermächtnis im Steuerrecht

Rz. 164 Charakteristisch für das Nachvermächtnis ist, dass der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einer dritten Person zuwendet (§ 2191 Abs. 1 BGB). Der Vorvermächtnisnehmer ist Vermächtnisnehmer auf Zeit und steht folglich einem Vorerben gleich. Daher wird ein Nachvermächtnis erbrechtlich (§ 2191 Abs. 2 BGB) und steuerlich (§ ...mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / I. Schenkung

Rz. 18 Der Begriff der "Schenkung" in §§ 2287, 2288 BGB stimmt im Ausgangspunkt mit demjenigen in §§ 2325, 2329 BGB überein, so dass im Grundsatz auch sogenannte "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" als Schenkungen anzusehen sind.[59] Der BGH hat bestätigt, dass es an einer Schenkung fehlen kann, wenn der Erwerber vertraglich Gegenleistungen wie z.B. die Verpflichtung zur Pfl...mehr

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ZErb 01/2024, Zur Beurkundu... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer klägerseits behaupteten notariellen Amtspflichtverletzung des Beklagten, der bis zum 31.3.2022 Notar mit dem Amtssitz in D (Westfalen) war. Die Klägerin ist Tochter und aufgrund eines notariellen Testaments vom 14.12.2005 (Bl. 8-10 LG-Akte), vom Beklagten unter der Urk.-Nr. 004/2005 beurkundet, Hofes- und Alleinerbin des am 0.0...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / I. Besteuerung des Vorerben

Rz. 127 Erbschaftsteuerlich gilt der Vorerbe als Vollerbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben finden im Steuerrecht keine Berücksichtigung, auch nicht bei der Bewertung seines Erwerbs (siehe § 9 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 BewG). Der Erwerb von Todes wegen ist beim Vorerben gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG voll steuerpflichtig. Die Steuer en...mehr