Rz. 70

[Autor/Stand] Die Vorschrift stimmt wortgleich mit § 33 Abs. 4 GrStG überein. Ein Grundsteuererlass aufgrund der Minderung des normalen Rohertrags oder bei Minderung der Ausnutzung ist bei bebauten Grundstücken ausgeschlossen, wenn im Erlasszeitraum die wesentliche Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann. § 34 Abs. 4 GrStG räumt der Fortschreibung den Vorrang vor dem Grundsteuererlass ein.[2] In Betracht kommen Wertfortschreibungen nach § 222 Abs. 1 BewG, die eine Wertabweichung nach oben oder unten um mehr als 15.000 Euro voraussetzen. Der Vorrang gilt auch, wenn eine Wertfortschreibung möglich gewesen wäre, der Steuerschuldner den Antrag auf Werfortschreibung jedoch versäumt hat.[3]

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Wertfortschreibungen des Grundsteuerwerts können durch Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich werden (§ 222 BewG Rz. 40 f.). Beispiele hierfür sind die Zerstörung eines Gebäudes oder ein Abriss.[5] Ertragsminderungen durch Leerstand oder Mietausfall lösen jedoch keine Wertfortschreibung aus. Im Ertragswertverfahren kommen pauschalierte Roherträge i.S.d. § 254 BewG zum Ansatz, im Sachwertverfahren nach § 259 BewG werden Normalherstellungskosten zugrunde gelegt.[6]

Zu beachten ist außerdem, dass eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts erst auf den Beginn des Kalenderjahres erfolgt, welches dem Jahr der Änderung folgt und daher für das Jahr der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse doch ein Erlass in Betracht kommen kann.[7]

 

Rz. 72

 

Erlass und Wertfortschreibung:

Im Juni 2027 wird ein Gebäudeteil eines Mietwohngrundstücks durch Brand zerstört. Die eingetretene Wertminderung des Grundstücks kann erst durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2028 berücksichtigt werden. Für den Erlasszeitraum 2027 kann demnach ein Erlass der Grundsteuer in Betracht kommen, nicht jedoch für den Erlasszeitraum 2028.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 12.
[3] Vgl. Lehmann in Grootens, § 34 GrStG Rz. 236.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[5] Vgl. Schnitter/Wengerofsky, eKomm., § 34 GrStG Rz. 29.
[6] Vgl. Lehmann in Grootens, § 34 GrStG Rz. 238.
[7] Vgl. Schnitter/Wengerofsky, eKomm., § 34 GrStG Rz. 29; Lehmann in Grootens, § 34 GrStG Rz. 240.

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