Rz. 46

[Autor/Stand] Ein Grundsteuererlass aufgrund der Minderung des tatsächlichen Reinertrags ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist ausgeschlossen, wenn im Erlasszeitraum die wesentliche Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann. § 33 Abs. 3 GrStG räumt der Fortschreibung den Vorrang vor dem Grundsteuererlass ein.[2] In Betracht kommen Wertfortschreibungen nach § 222 Abs. 1 BewG. Der Vorrang gilt auch, wenn eine Wertfortschreibung möglich gewesen wäre, der Steuerschuldner den Antrag auf Werfortschreibung jedoch versäumt hat.[3]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Wertfortschreibungen des Grundsteuerwerts können durch Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich werden (§ 222 BewG Rz. 40 f.). Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft können beispielsweise Abgänge der bewirtschafteten Flächen Wertfortschreibungen auslösen.[5] Zu beachten ist jedoch, dass eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts erst auf den Beginn des Kalenderjahres erfolgt, welches dem Jahr der Änderung folgt und daher für das Jahr der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse doch ein Erlass in Betracht kommen kann.[6]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 12.
[3] Vgl. Lehmann in Grootens, § 33 GrStG Rz. 66.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[5] Vgl. Lehmann in Grootens, § 33 GrStG Rz. 67.
[6] Vgl. Lehmann in Grootens, § 33 GrStG Rz. 68.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge