Rz. 10

[Autor/Stand] Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz bei erheblicher Ertragsminderung. § 34 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes in Form bebauter Grundstücke. Das sind nach § 248 Satz 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Es wird differenziert zwischen bebauten Grundstücken, die gegen Entgelt überlassen werden (Abs. 1) und eigengewerblich genutzten Grundstücken (Abs. 2). Zudem werden nur teilweise eigengewerblich genutzte Grundstücke in Absatz 3 berücksichtigt.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die Regelung bewirkt einen Teilerlass, der ein Viertel oder die Hälfte der Grundsteuer betragen kann. Voraussetzungen sind bei gegen Entgelt überlassenen Grundstücken die Minderung des normalen Rohertrags, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Bei eigengewerblich genutzten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Auch hier ist darauf abzustellen, dass der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. Hinzu kommt das Erfordernis, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Diese zusätzliche Anforderung bei eigengewerblich genutzten Grundstücken soll verhindern, dass der Erlass gewährt wird, wenn die Ertragsminderung auf das gesamte Betriebsergebnis keine oder eine nur geringfügige Auswirkung hat.[3]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Gegenüber anderen Begünstigungstatbeständen ist abzugrenzen. So ist § 34 GrStG ohne Bedeutung, soweit der Steuergegenstand nach §§ 3 ff. GrStG steuerbefreit ist. Während § 32 GrStG den Erlass für Kulturgut und Grünanlagen regelt, betrifft § 33 GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.

Abb. 1: Teilerlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG

Quelle: Eigene Darstellung

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Regelung gilt grds. auch in den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht und eigene landesrechtliche Regelungen zur Grundsteuer geschaffen haben. § 34 Abs. 1 bis 3 GrStG findet auch für in Niedersachsen belegenen Grundbesitz Anwendung, wobei an die Stelle des Grundsteuerwerts der Grundsteuermessbetrag tritt. Das Hamburgische Grundsteuergesetz hat keine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG). Das Hessische Grundsteuergesetz hat eine Modifikation in § 14 HGrStG implementiert. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG bleiben die §§ 32-34 GrStG unberührt. Über diese Erlassregelungen hinaus findet sich in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG eine erweiterte Erlassregelung, wenn durch den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. Das LGrStG BW weist aufgrund des Bodenwertmodells keine dem § 34 GrStG entsprechende Regelung auf.[6]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Länder Saarland und Sachsen weichen mit ihren Grundsteuergesetzen ebenfalls vom Bundesrecht ab. Dies betrifft allerdings lediglich eine abweichende Normierung der Steuermesszahlen. Daher gelten dort die bundesrechtlich vorgesehenen Erlassregelungen der §§ 3234 GrStG.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[3] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Steuerrefomgesetzes v. 4.5.1972, BT-Drucks. VI/3418, 95, Begründung zu § 33 GrStG.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[6] Vgl. Rössler/Troll, BewG, § 57 LGrStG BW Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024

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