§ 34 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

 

1.

in Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Grundsteuerwerts der Steuermessbetrag und

 

2.

in Abs. 4 an die Stelle der Fortschreibung des Grundsteuerwerts die Festsetzung des Steuermessbetrags tritt.

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