Rz. 136

[Autor/Stand] Geld- und Kreditinstitute sind Unternehmen, die entgeltliche Dienstleistungen für den Zahlungs- und Kredit- und Kapitalverkehr anbieten. Dazu können Kreditvergaben, Verwaltung von Spareinlagen, Handel und Verwahrung von Wertpapieren etc. gehören. Im Anwendungsbereich der Nr. 8 können nur Grundstücke liegen, die unmittelbar dem Betrieb des Geld- und Kreditinstituts dienen. Daher fallen z.B. von Bank- und Kreditinstituten vermietete Immobilien jeglicher Verwendung nicht unter diese Regelung.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Für Geld- und Kreditinstitute unterteilt sich die Wertzahl nach den Kategorien Altbauten (Wertzahl 60), Neubauten (Wertzahl 65) und Nachkriegsbauten (Wertzahl 75). Zu den Begriffen Altbauten, Neubauten und Nachkriegsbauten vgl. Rz. 52. Damit hat der Verordnungsgeber die Wertzahl für diese Kategorie dem Grunde nach entsprechend der Bewertung von Fabriken und Werkstätten (vgl. Rz. 62 ff.) geregelt, jedoch davon abweichend andere Wertzahlen verwendet. Eine darüber hinausgehende Differenzierung der Wertzahlen wird nicht vorgenommen.

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Behandlung von Parkflächen und Parkhäusern in Zusammenhang mit Geschäftsgrundstücken der Geld- und Kreditinstitute gilt das zu Warenhäusern Gesagte (vgl. Rz. 87).[4]

 

Rz. 139– 145

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[4] FinMin. NW v. 11.11.1991 – S 3212 19 - V A 4.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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