Rz. 51

[Autor/Stand] Die in § 2 Abs. 1 der WertVO enthaltene Übersicht über die Wertzahlen sieht zunächst eine Differenzierung nach Grundstücksarten vor. Innerhalb der Gruppe Geschäftsgrundstücke wird weiter zwischen den einzelnen aufgeführten Grundstücksgruppen unterschieden. Soweit Warenhäuser, Geld- und Kreditinstitute, übrige Geschäftsgrundstücke (§ 2 Abs. 1 Buchst. A Nr. 3, 8 und 10 WertVO) und Mietwohngrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke (§ 2 Buchst. B, C und D der WertVO) nach dem Sachwertverfahren zu bewerten sind, sind die jeweils anzuwendenden Wertzahlen nach Altbauten, Neubauten und Nachkriegsbauten abgestuft.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Gem. § 2 Abs. 4 WertVO sind

  • Altbauten Gebäude, die bis zum 31.3.1924 bezugsfertig geworden sind,
  • Neubauten Gebäude, die in der Zeit vom 1.4.1924 bis 20.6.1948 bezugsfertig geworden sind,
  • Nachkriegsbauten Gebäude, die nach dem 20.6.1948 bezugsfertig geworden sind.

Diese Abgrenzung der Begriffe "Altbauten", "Neubauten" und "Nachkriegsbauten" stimmt mit der Abgrenzung bei den Vervielfältigern nach dem Ertragswertverfahren (Anlage 3–8 BewG 1965) überein (vgl. auch § 80 BewG Rz. 21 ff.). Im Hinblick auf den Zeitablauf ist die Bewertung der Gebäude unter Berücksichtigung von Wertzahlen entsprechend den Kategorien "Altbauten", "Neubauten" und "Nachkriegsbauten" einer kritischen Beurteilung zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund sollten diese Wertzahlen im Hinblick auf den zunehmenden Wertverfall wegen Alters ständig aktualisiert werden bzw. die Zeitzonen der zugrunde liegenden Fallgruppen angepasst werden.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Von Bezugsfertigkeit des Gebäudes kann ausgegangen werden, wenn eine Benutzung durch die zukünftigen Nutzer des Grundstücks möglich ist und zugemutet werden kann. Eine Entscheidung darüber ist anhand der objektiven Umstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung vorzunehmen. Dabei ist auf die Bezugsfertigkeit des gesamten Grundstücks abzustellen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Begriff der "Bezugsfertigkeit" vgl. § 72 BewG Rz. 13 ff.

 

Rz. 54– 60

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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