A. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 2 BewG enthält die allgemeinen Vorschriften über die Bestimmung und Abgrenzung der zu bewertenden Objekte. Diese Vorschriften waren früher in § 137 Abs. 2 AO 1919 bzw. § 9 BewG 1925 enthalten und wurden seinerzeit in das BewG 1931 (§ 2) übernommen. Im BewG 1934 ist lediglich die Fassung der Vorschriften verbessert worden. § 2 BewG 1934 wurde ohne Änderung in das BewG 1965 und in das BewG 1974 übernommen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Als Vorschrift aus dem allgemeinen Teil des Bewertungsgesetzes (§§ 1 bis 16 BewG) erhebt § 2 BewG einen universellen Geltungsanspruch. Denn nach § 1 Abs. 1 BewG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Faktisch ist der Anwendungsbereich gering. § 2 BewG teilt das Schicksal aller allgemeinen Bewertungsvorschriften. Ihnen gehen die Vorschriften der Einzelsteuergesetze und die besonderen Bewertungsvorschriften vor. Insb. letztere regeln die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (vgl. §§ 138 Abs. 2, 140 Abs. 1, 33 BewG), des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke (vgl. §§ 138 Abs. 3, 68, 69 und 99 Abs. 2 BewG) abschließend.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

B. Allgemeine Grundsätze der Bewertung

I. Bestimmung und Abgrenzung des Gegenstands der Bewertung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Jede Bewertung hat von drei Fragestellungen auszugehen:

  1. Was wird bewertet?
  2. Wann wird bewertet?
  3. Wie ist zu bewerten?

Von diesen drei Fragen (Was?, Wann?, Wie?) befasst sich § 2 BewG mit der ersten, nämlich der Frage nach dem "Was" der Bewertung. Damit beginnt jede Bewertung. Es ist zu klären, auf welchen Gegenstand sich die Bewertung bezieht. Die (richtige) Abgrenzung ist insb. bei verbundenen Sachen und Sachgesamtheiten deshalb von Bedeutung, damit für die Besteuerung erkennbar ist, welche Teile sich auf die Wertermittlung ausgewirkt haben (positive Abgrenzungswirkung) und welche Teile bei der Bewertung unberücksichtigt geblieben sind (negative Abgrenzungswirkung). Die richtige Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes erfordert damit, dass bei demjenigen, der die Bewertung vornimmt, eine genaue Vorstellung über Art, Lage, Größe, Beschaffenheit usw. des Bewertungsgegenstandes besteht.[2]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[2] Vgl. RFH v. 18.12.1935 – III A 319/35, RStBl. 1936, 311.

II. Auslegung – Wirtschaftliche Betrachtungsweise

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die AO 1977 enthält im Gegensatz zur AO 1919 und zum StAnpG keine Vorschrift über die Auslegung von Steuergesetzen. Dies ist historisch begründet. Dem Schöpfer der AO 1919, Enno Becker, schien zur damaligen Zeit der Methodenstreit zwischen der Begriffsjurisprudenz und der Interessenjurisprudenz noch nicht zugunsten letzterer gesichert entschieden zu sein. Um eine "ideologische Wirklichkeitsjurisprudenz" bei der Anwendung von Steuergesetzen erreichen zu können, schuf er § 4 AO 1919, den Vorläufer des § 1 Abs. 2 StAnpG. Danach war ausdrücklich vorgeschrieben, dass bei der Auslegung von Steuergesetzen "der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze und die Entwicklung der Verhältnisse" zu berücksichtigen sind. Diese Auslegungsregel wurde unter dem Schlagwort "wirtschaftliche Betrachtungsweise" der Steuergesetze bekannt. In der Regierungsvorlage zur AO 1977 war zwar noch als § 4 Abs. 2 eine dem bisherigen § 1 Abs. 2 StAnpG entsprechende Auslegungsvorschrift enthalten. Indessen hielt der Bundestag diese Vorschrift für entbehrlich, weil Auslegungsregeln der Kodifikation nicht bedürfen.[2] Die sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise ist somit nach wie vor im Rahmen der Auslegung der von den Steuertatbeständen verwendeten Begriffe und im Verhältnis zwischen gesetzlichem Tatbestand und Sachverhalt zu verwenden.[3]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[2] Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz. 200.
[3] Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz. 320 ff.; grundlegend im Überblick Eibelshäuser, DStR 2002, 1426 ff.

III. Steuerrechtliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern

1. Begriff der Zurechnung

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Unter Zurechnung wird die persönliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts für die Besteuerung verstanden. Damit wird bestimmt, welche Person oder Personen Schuldner von Steuern sind, die an die Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut anknüpfen. Die Zurechnung ist in § 39 AO 1977 geregelt. Das Bewertungsgesetz kennt den Ausdruck "Zurechnung" allerdings auch in sachlichem Zusammenhang. Dabei handelt es sich um die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit oder zu einer Vermögensart (vgl. § 26 BewG). Durch diesen doppelsinnigen Gebrauch des Wortes Zurechnung entstehen zum Teil Missverständnisse. Sachliche Zurechnungen beziehen sich tatsächlich aber auf die Artfeststellung.[2] Auch wenn das Bewertungsgesetz in diesem Zusammenhang von Zurechnung spricht, so sollte dieser Ausdruck hier doch vermieden werden.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[2] Vgl. § 19 Abs. 3 N...

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