Die Versicherungspflicht gilt für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und eine Mindestgröße erreicht. Zu diesen zählen beispielsweise Unternehmer der

  • Land- und Forstwirtschaft einschließlich Wein- und Gartenbau,
  • Teichwirtschaft und Fischzucht sowie Binnenfischerei,
  • Imkerei und
  • Wanderschäferei.

Es handelt sich hierbei um sog. "Vollerwerbslandwirte".

Mindestgröße für den maßgebenden Wirtschaftswert

Der für die Mindestgröße maßgebende Wirtschaftswert, der von den Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgestellt wird, muss einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgelegten Grenzwert erreichen.[1] Für die folgenden Unternehmen ist der Grenzwert gesetzlich wie folgt festgelegt:

  • ein Unternehmen der Imkerei muss mindestens 100 Bienenvölker umfassen,
  • ein Unternehmen der Wanderschäferei mindestens eine Herde von 240 Großtieren erfordern,
  • ein Unternehmen der Binnenfischerei muss mindestens 120 Arbeitstage pro Jahr erfordern.[2]

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