Rz. 14

[Autor/Stand] § 35 regelt einzelne Aspekte des Erlassverfahrens im Abschnitt IV des GrStG und weist daher enge Bezüge zu den §§ 3234 GrStG auf.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Versäumt der Steuerschuldner die Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG, ist auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuldner ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Die Erlassentscheidung führt zum Erlöschen der Grundsteuerschuld (§ 47 AO). Hat der Steuerschuldner die Grundsteuer bereits entrichtet, so entsteht ein sofort fälliger Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO).

Über die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 35 GrStG hinaus sind die Regelungen der Abgabenordnung zu beachten. So kommen insbesondere Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i.V.m. § 184 Absatz 2 und 3 AO sowie nach § 227 AO in Betracht.

Die Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[4]

 

Rz. 17– 18

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[4] Vgl. Roscher, eKomm., § 35 GrStG Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge