Rz. 14
[Autor/Stand] § 35 regelt einzelne Aspekte des Erlassverfahrens im Abschnitt IV des GrStG und weist daher enge Bezüge zu den §§ 32–34 GrStG auf.
Rz. 15
[Autor/Stand] Versäumt der Steuerschuldner die Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG, ist auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuldner ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Rz. 16
[Autor/Stand] Die Erlassentscheidung führt zum Erlöschen der Grundsteuerschuld (§ 47 AO). Hat der Steuerschuldner die Grundsteuer bereits entrichtet, so entsteht ein sofort fälliger Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO).
Über die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 35 GrStG hinaus sind die Regelungen der Abgabenordnung zu beachten. So kommen insbesondere Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i.V.m. § 184 Absatz 2 und 3 AO sowie nach § 227 AO in Betracht.
Die Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[4]
Rz. 17– 18
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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