Rz. 1

[Autor/Stand] § 35 GrStG regelt fragmentarisch das Verfahren für den Grundsteuererlass nach §§ 3234 GrStG.[2] Die Vorschrift definiert den Erlasszeitraum, erläutert das Verfahren und regelt Besonderheiten für den Erlass nach § 32 GrStG.[3]

Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners gewährt. Steuerschuldner ist nach § 10 Abs. 1 GrStG derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen, so sind sie nach § 10 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen. Liegen die in den §§ 32 bis 34 GrStG näher bestimmten Voraussetzungen vor, so besteht seitens des Steuerschuldners ein Rechtsanspruch auf den Erlass der Grundsteuer. Der Entscheidung liegen die Verhältnisse des Erlasszeitraums zugrunde, sodass eine zwischenzeitliche Verbesserung der Ertragslage in Abweichung von §§ 163, 227 AO unberücksichtigt bleibt.[4] § 35 GrStG differenziert zwischen den verschiedenen Erlasstatbeständen. Während Anträge nach §§ 33, 34 GrStG jährlich zu wiederholen sind, muss der Erlass nach § 32 GrStG für Kulturgut und Grünanlagen nur einmal beantragt und nachgewiesen werden. Dem Steuerschuldner obliegt die Pflicht einer stetigen Beobachtung, ob Änderungen eingetreten sind, die anzeigepflichtig sind (Monitoring).[5]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Über die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 35 GrStG hinaus sind die Regelungen der Abgabenordnung zu beachten. So kommen insbesondere Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i.V.m. § 184 Abs. 2 und 3 AO sowie nach § 227 AO in Betracht.

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Krumm/Paeßens, § 35 GrStG Rz. 1.
[3] Vgl. Lehmann in Grootens, § 35 GrStG Rz. 1; Roscher, eKomm., § 35 GrStG Rz. 6.
[4] Vgl. Roscher, eKomm., § 35 GrStG Rz. 3, 9.
[5] Vgl. Krumm/Paeßens, § 35 GrStG Rz. 15.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge