Rz. 41

[Autor/Stand] Die verfahrensrechtliche Vereinfachung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG ist verbunden mit einer Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Fallen die maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass weg oder ändert sich der Umfang des Grundsteuererlasses, ist der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GrStG zur Anzeige verpflichtet. Das setzt eine stetige Beobachtung der maßgeblichen Voraussetzungen (Monitoring als Tax Compliance Maßnahme) voraus.[2] Eine Verpflichtung zur Anzeige liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige erkennt bzw. erkennen kann, dass sich die eigentlichen Erlassvoraussetzungen (besonderes öffentliches Interesse, dauernde Unrentabilität, Kausalität der Denkmalseigenschaft für die Unrentabilität) derartig geändert haben, dass ein Widerruf des Erlassbescheides von der Gemeinde in Betracht gezogen werden könnte.[3]

 

Rz. 42

[Autor/Stand] In Betracht kommen Abweichungen bei denjenigen Voraussetzungen, auf die die §§ 3234 GrStG abstellen. So sind Änderungen der Einnahmen und sonstigen Vorteile, der Kosten, die tatsächliche Reinertragsminderung, die Minderung des normalen Rohertrags oder die Minderung der tatsächlichen Ausnutzung des Grundstücks zu nennen.[5] Anzeigepflichtig sind ebenfalls Statusänderungen, bspw. das öffentliche Interesse an der Erhaltung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 oder die Öffnung der Anlagen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG. Die Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ist nach § 35 Abs. 3 Satz 3 GrStG innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Roscher, eKomm., § 35 Rz. 1; Krumm/Paeßens, § 35 GrStG Rz. 15.
[3] Vgl. VG Potsdam v. 3.12.2013 – 11 K 1492/102013, BeckRS 2013, 205746.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[5] Vgl. Krumm/Paeßens, § 35 GrStG Rz. 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge